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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_506/2018  
 
 
Urteil vom 19. November 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2018 (IV.2017.00624). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1964 geborene A.________ meldete sich im August 2010 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich leistete Frühinterventionsmassnahmen (Anpassung des Arbeitsplatzes) und berufliche Massnahmen (Kurs Web Entwickler) nebst Taggeldern. Mit Mitteilung vom 9. Oktober 2012 hielt sie den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Massnahmen fest. Der Versicherte meldete sich im April 2016 erneut zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen - insbesondere Einholung des psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. B.________ vom 12. September 2016 samt Stellungnahme vom 9. März 2017 - und Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte sie mit Verfügung vom 27. April 2017 einen Leistungsanspruch. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Mai 2018 ab. 
 
C.   
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 31. Mai 2018 sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, eine psychiatrische Begutachtung durchzuführen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
 
2.1. Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).  
 
2.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln eine frei überprüfbare Rechtsfrage (für viele: BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; SVR 2014 IV Nr. 1 S. 1, 9C_228/2013 E. 1.2; 2014 IV Nr. 20 S. 72, 9C_460/2013 E. 1.3).  
 
3.   
 
3.1. Das kantonale Gericht hat dem Gutachten des Dr. med. B.________ Beweiskraft beigemessen und gestützt darauf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Versicherten festgestellt. Folglich hat es einen (Renten-) Anspruch verneint.  
Der Beschwerdeführer stellt die Beweiskraft des Administrativgutachtens in Abrede und bemängelt die vorinstanzliche Beweiswürdigung. 
 
3.2. Der psychiatrische Gutachter Dr. med. B.________ stellte keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die gesundheitlichen Beschwerden des Versicherten erfasste er als Status nach Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2), selbstunsichere akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1), negativ veränderte Struktur der Familienbeziehungen in der Kindheit (ICD-10 Z61.2), Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56), Probleme in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Verhältnissen (ICD-10 Z59) und Anpassungsprobleme bei Veränderungen der Lebensumstände (ICD-10 Z60.0). Er setzte sich u.a. mit den Einschätzungen des Privatgutachters Dr. med. C.________ einerseits sowie des Dr. med. D.________ und des Psychotherapeuten Dr. phil. E.________ anderseits auseinander und führte nachvollziehbar aus, weshalb er - anders als diese - keine (ängstliche vermeidende) Persönlichkeitsstörung und auch sonst keine Störung mit Krankheitswert erkannte.  
Die Vorinstanz hat in einlässlicher und nicht offensichtlich unrichtiger Beweiswürdigung dargelegt, weshalb sie die Ausführungen des Experten für überzeugend gehalten und die von Dr. med. C.________ diagnostizierte Persönlichkeitsstörung als nicht nachvollziehbar betrachtet hat. Weiter hat sie in Bezug auf die Einschätzungen des Dr. med. D.________ und des Psychotherapeuten Dr. phil. E.________ insbesondere dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag Rechnung getragen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; Urteile 8C_740/2010 vom 29. September 2011 E. 6 und 9C_842/2009 vom 17. November 2009 E. 2.2), weshalb den Fragen nach der fachärztlichen Qualifikation des Dr. med. D.________ und der Zulässigkeit der diesbezüglichen neu eingereichten Unterlagen (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG) nicht nachgegangen werden muss. Sodann trägt die ärztliche Beurteilung von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3 S. 253; Urteil 9C_397/2015 vom 6. August 2015 E. 5.3), die es zu respektieren gilt. Dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) sein soll, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Übrigen beschränkt sich der Beschwerdeführer ohnehin auf weiten Strecken darauf, die medizinischen Unterlagen abweichend von der Vorinstanz zu würdigen und daraus andere Schlüsse zu ziehen, was nicht genügt (Urteile 9C_494/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 3.5; 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 4.1; 9C_65/2012 vom 28. Februar 2012 E. 4.3 mit Hinweisen). 
 
3.3. Nach dem Gesagten genügt das Gutachten des Dr. med. B.________ (samt nachträglicher Stellungnahme) den Anforderungen an die Beweiskraft (E. 2.1). Demnach beruhen die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung (E. 3.1) auch nicht auf einer Rechtsverletzung, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleiben (E. 1).  
 
3.4. Bei diesem Ergebnis besteht kein Anlass zur eventualiter beantragten weiteren Abklärung. Die Vorinstanz hat zu Recht einen Rentenanspruch verneint. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Abs. 3) erledigt.  
 
4.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. November 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann