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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_28/2010 
 
Verfügung vom 19. Januar 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________ und Z.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Massnahmen (Persönlichkeitsschutz). 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 14. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Thurgau. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 14. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Thurgau, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 7. Januar 2010 (Postaufgabe: 18. Januar 2010) zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG) und dieser darauf hingewiesen wird, dass seinen weiteren Begehren nach erfolgtem Beschwerderückzug nicht stattgegeben werden kann, 
 
verfügt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. Januar 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann