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[AZA 7] 
I 792/01 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter 
Frésard; Gerichtsschreiberin Weber Peter 
 
Urteil vom 24. Mai 2002 
 
in Sachen 
S.________, 1980, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Michael Weissberg, Zentralstrasse 47, 2502 Biel, 
gegen 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
A.- Der 1980 geborene S.________ zog sich bei einem Snowboard-Unfall im Jahre 1998 eine komplette Paraplegie unterhalb Th 4 zu. Die Invalidenversicherung erbrachte verschiedene Leistungen, so u.a. die Abgabe eines Rollstuhls (Verfügung vom 2. Dezember 1999). Am 14. März 2001 stellte der Versicherte ein Gesuch um Übernahme der Kosten für einen zweiten Rollstuhl, der hauptsächlich bei schlechter Witterung zum Wechseln benötigt würde. Mit Verfügung vom 16. Juli 2001 lehnte die IV-Stelle Bern das Leistungsbegehren ab. 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 19. November 2001). 
 
C.- S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei das Gesuch um Abgabe eines Zweitrollstuhls gutzuheissen. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf Hilfsmittel der Invalidenversicherung (Art. 21 Abs. 2 IVG), die Kompetenz zum Erlass einer Hilfsmittelliste durch den Bundesrat bzw. 
das Eidgenössische Departement des Innern (Art. 21 Abs. 4 IVG in Verbindung mit Art. 14 IVV und Art. 2 Abs. 1 HVI) sowie die Hilfsmittelkategorie "Rollstühle" (Ziff. 9 HVI Anhang) zutreffend dargelegt. Richtig ist auch der Hinweis auf Art. 2 Abs. 4 HVI, wonach nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung besteht. Darauf kann verwiesen werden. 
Zu ergänzen bleibt, dass der Versicherte nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren hat. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 110 Erw. 2a, 121 V 260 Erw. 2c mit Hinweisen). Aus dem Grundsatz der einfachen und zweckmässigen Eingliederung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht für den Bereich der Hilfsmittelversorgung abgeleitet, dass Hilfsmittel grundsätzlich nur in einem Exemplar abzugeben sind; eine Versorgung mit mehreren Exemplaren ist ausnahmsweise statthaft, wenn dies im Hinblick auf den jeweiligen Eingliederungszweck, wegen des Verschleisses, der Art der Verwendung oder aus andern Gründen generell geboten ist (ZAK 1985 S. 172 Erw. 3a). 
 
2.- Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht erkannt hat, ist die Notwendigkeit eines Zweitrollstuhls im vorliegenden Fall nicht ausgewiesen. Zwar wäre es aus Sicht des Beschwerdeführers sicherlich wünschenswert, bei schlechten Witterungsverhältnissen auf einen zweiten, in der Schule stationierten Rollstuhl wechseln zu können. 
Damit wäre es ihm ohne zusätzlichen Aufwand möglich, sich optimal vor Nässe zu schützen und dadurch die bei längerem Sitzen auf einer feuchten Sitzfläche bestehende Gefahr von Druckstellen zu verhindern. Indessen gibt es, wie das kantonale Gericht zu Recht erwogen hat, auch noch andere geeignete Vorkehren den Rollstuhl vor Feuchtigkeit zu schützen, wie beispielsweise durch Schutzüberzüge oder Ersatzbezüge. Zudem ist es dem Versicherten zumutbar, den Rollstuhl in der Schule abzutrocknen, oder falls erforderlich Hilfe Dritter dafür in Anspruch zu nehmen. Zu solchen Vorkehren ist er gemäss dem auch im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz der Schadenminderungspflicht gehalten (BGE 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b, je mit Hinweisen). Unter diesen Umständen kann der Zweitrollstuhl nicht als einfache und zweckmässige Eingliederungsmassnahme bezeichnet werden. Die geforderte Versorgung mit einem Zweitrollstuhl erscheint vielmehr als bestmögliche Massnahme, für welche die Invalidenversicherung jedoch nicht leistungspflichtig ist. Dass der bisher benutzte Rollstuhl, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, nicht mehr den gesundheitlichen Gegebenheiten (zunehmende Wirbelsäulenproblematik) angepasst und er deshalb auf einen zweiten, anatomisch besser auf seine Bedürfnisse zugeschnittenen Rollstuhl angewiesen sei, ergibt sich weder aus dem ärztlichen Bericht des Paraplegiker Zentrums X.________ vom 27. Juli 2001, noch sind sonst dahingehende Hinweise den Akten zu entnehmen. Im erwähnten Bericht des Paraplegiker Zentrums X.________ wird lediglich grundsätzlich auf die Notwendigkeit einer optimalen Rollstuhlversorgung hingewiesen, ohne deren Vorhandensein im Falle des Beschwerdeführers in Abrede zu stellen. Bereits bei der Wahl des Erstrollstuhls wurde mit anpassbarem Vecro Rücken und zusätzlicher Abgabe eines Jay Aktiv Sitzkissens auf die speziellen Bedürfnisse des Versicherten bei langem Sitzen entsprechend Rücksicht genommen. Mithin ist davon auszugehen, dass der bisherige Rollstuhl den Bedürfnissen des Beschwerdeführers entspricht, umso mehr, als dieser ja beabsichtigt, den alten Rollstuhl für die ganze Zeit ausserhalb der Schule weiterhin zu benutzen. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass, falls der Erst-Rollstuhl den aktuellen gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr genügen würde, sich nicht primär die Frage eines zweiten, sondern diejenige eines andern, individuell besser angepassten Rollstuhls stellen würde, was vorliegend nicht zu beurteilen ist. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern 
 
 
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 24. Mai 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: