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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_382/2022  
 
 
Urteil vom 11. Oktober 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Merz, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen, 
Rüeggisingerstrasse 29, Postfach 1948, 6021 Emmenbrücke 1, 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, 
Zentralstrassse 28, Postfach 3439, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 13. Juni 2022 (4P 22 18). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Berufungsurteil vom 25. April 2022 sprach das Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, A.________ der versuchten Tötung, der einfachen Körperverletzung und der Nötigung schuldig. Weiter stellte es fest, dass der erstinstanzlich gefällte Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz in Rechtskraft erwachsen war. Es bestrafte den Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten, unter Anrechnung von 564 Tagen bereits strafprozessual erstandenem Freiheitsentzug (nämlich 267 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft, 267 Tage vorzeitiger Strafvollzug sowie "ermessensweise 30 Tage" für die mit den anschliessenden Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft verbundene Freiheitsbeschränkung), und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 90.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. Ausserdem verwies es den Beschuldigten für die Dauer von 10 Jahren des Landes. 
 
B.  
Was die bereits verfügten Ersatzmassnahmen für Sicherheitshaft betrifft, ordnete das Kantonsgericht mit gleichentags ergangenem Beschluss die Weitergeltung der Ersatzmassnahmen bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens bzw. bis zum ordentlichen Strafantritt an; nämlich: eine regelmässige Meldepflicht (zweiwöchentlich, jeweils am ersten Arbeitstag der Woche, telefonisch auf die Rufnummer des Kantonsgerichtes); eine Ausweis- und Schriftensperre; eine Auflage der jederzeitigen Verfügbarkeit für Termine der Strafbehörden (und allfälliger von ihnen beauftragter Stellen) sowie ein Rayonverbot. Weiter beschloss das Kantonsgericht, dass die erbrachte Sicherheitsleistung von Fr. 30'000.-- bis zum Strafantritt auf dem Gerichtskonto bleibe und nach Strafantritt an die zahlungsleistende Person zurückbezahlt werde. 
 
C.  
Ein Gesuch des Beschuldigten vom 30. Mai 2022 um Herausgabe seines Passes unter Aufrechterhaltung der anderen Ersatzmassnahmen wies das Kantonsgericht mit Beschluss vom 13. Juni 2022 ab. 
 
D.  
Gegen den Beschluss des Kantonsgerichtes vom 13. Juni 2022 gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 18. Juli 2022 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Herausgabe seines Passes. 
Die Vorinstanz beantragt mit Stellungnahme vom 26. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde. Die kantonale Oberstaatsanwaltschaft liess sich innert erstreckter Frist am 4. August (Posteingang: 8. August) 2022 vernehmen. Innert der auf den 15. August 2022 (fakultativ) angesetzten Frist hat der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über eine Ersatzmassnahme für strafprozessuale Haft (Art. 80 BGG i.V.m. Art. 237 f. StPO). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die ihm als Ersatzmassnahme für strafprozessuale Haft auferlegte Pass- und Schriftensperre und beantragt die Herausgabe seines Passes durch die Verfahrensleitung. Er bestreitet eine hinreichende Fluchtgefahr als gesetzliche Voraussetzung für die streitige Pass- und Schriftensperre sowie deren Verhältnismässigkeit. 
Im angefochtenen Entscheid (E. 4.2 S. 3) wird beiläufig erwogen, dass der Beschwerdeführer "die Fluchtgefahr nicht ausdrücklich bestritten" habe. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann offen bleiben, ob und inwieweit die Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang unzulässige Noven enthält (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
2.1. Die Vorinstanz erwägt zur Frage der Fluchtgefahr Folgendes:  
Das Kantonsgericht habe schon in seinem konnexen Zwangsmassnahmenentscheid vom 25. April 2022 eingeräumt, dass der Beschwerdeführer anscheinend die Beziehung zu seiner in der Schweiz lebenden Tochter pflegen wolle, was gegen eine ausgeprägte Fluchtgefahr spreche. Zudem lebten offenbar eine Cousine, zwei Tanten und zwei Cousins von ihm in der Schweiz; zu diesen unterhalte er lauteigenen Angaben einen guten Kontakt. Anderseits sei unter "fluchtgefahrspezifischen Gesichtspunkten" Folgendes mitzuberücksichtigen: Der Beschwerdeführer lebe erst seit wenigen Jahren in der Schweiz und verfüge hier nur über eine Aufenthaltsbewilligung "B". Ausserdem wohne ein Bruder von ihm in Deutschland und pflege er guten Kontakt zu seinen in Serbien lebenden Eltern. Hinzu komme, dass seine Lebensgefährtin, die er heiraten wolle, "einen familiären Bezug zu Rumänien" habe. Der Haftgrund der Fluchtgefahr sei damit "in einer gewissen (niederschwelligen) Ausprägung" gegeben. An diesen Erwägungen, welche vom Beschuldigten nicht substanziiert bestritten worden seien, sei festzuhalten. 
Es sei nicht ersichtlich und vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht worden, dass bzw. inwiefern sich an dieser Einschätzung in der (kurzen) Zwischenzeit etwas geändert hätte. Er lasse einzig ausführen, aufgrund der allgemeinen Situation ("lange Anwesenheit in Freiheit", Kindsverhältnis, Erwerbsstelle, Partnerschaft etc.) gehe er offensichtlich nicht von Fluchtgefahr aus. Dem Kindsverhältnis sei im Rahmen der erwähnten Beurteilung vom 25. April 2022 bereits umfassend und klar zugunsten des Beschwerdeführers Rechnung getragen worden. Dieses vermöge indessen die Fluchtgefahr nicht hinreichend zu bannen. Zu keinem anderen Ergebnis führe auch der Bericht vom 1. Juni 2022 des kantonalen Vollzugs- und Bewährungsdienstes, wonach der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in der Schweiz bleiben wolle, um den Kontakt zu seiner Tochter aufrecht zu erhalten. Massgebliche neue Umstände, die gegen die Aufrechterhaltung der Ersatzmassnahmen sprechen könnten, seien seit deren letzter rechtskräftiger Überprüfung nicht eingetreten. 
Zur Frage der Verhältnismässigkeit der Ersatzmassnahmen erwägt die Vorinstanz im Wesentlichen noch Folgendes: 
Gegen die Passsperre habe der Beschuldigte vorinstanzlich vorgebracht, sie schränke ihn im alltäglichen Leben übermässig ein. Bei allen amtlichen Verrichtungen sei es ihm nur erschwert möglich, sich auszuweisen. Laut Beschwerdeführer sei selbst das Abholen eines eingeschriebenen Briefs nur eingeschränkt möglich. Er sei auch bei wichtigen Schritten (Planung der Heirat, Vorbereitungsverfahren) aufgrund des physischen Nichtvorhandenseins seines Passes stark eingeschränkt; zwischen dem Zweck der Massnahmen und diesen Auswirkungen im Alltag bestehe seiner Ansicht nach ein offensichtliches Missverhältnis. 
Das Kantonsgericht erwägt, nach der bundesgerichtlichen Praxis sei bei blossen Ersatzmassnahmen für Haft ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität des besonderen Haftgrundes der Fluchtgefahr anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug. Unter diesem Gesichtspunkt sei es auch mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit angezeigt, die Ausweis- und Schriftensperre aufrecht zu erhalten. Diese sei unter den hier vorliegenden Umständen geeignet, die Wahrscheinlichkeit einer Flucht zu verringern. Noch mildere Massnahmen, die den gleichen Zweck erfüllen könnten, seien nicht ersichtlich und auch vom Beschwerdeführer nicht genannt worden. Insofern sei die Ersatzmassnahme auch erforderlich, um der niederschwelligen Fluchtgefahr ausreichend zu begegnen. Wohl verminderten auch die anderen Ersatzmassnahmen bis zu einem gewissen Grad noch ergänzend das Fluchtrisiko. Die von seiner Cousine - anstelle des stark verschuldeten Beschuldigten - geleistete Fluchtkaution vermöchte jedoch, für sich alleine, der dargelegten Fluchtneigung nicht ausreichend entgegenzuwirken. Zudem sei die Ausweis- und Schriftensperre auch angesichts der Bedeutung der zur Anklage gebrachten Delikte gerechtfertigt und dem Beschuldigten zumutbar, zumal sie nicht besonders stark in seine Freiheitsrechte eingreife. Den von ihm geltend gemachten Erschwernissen im Alltag und bei Behördengängen könne mit einfachen Mitteln begegnet werden. Zu diesem Zweck stehe ihm etwa eine Bescheinigung des Amts für Migration zur Verfügung, welche periodisch erneuert werde. Der Beschwerdeführer sei mithin nicht auf seinen Pass angewiesen, um sich auszuweisen. Zudem mache er nicht geltend, dass die Ausweissperre ihm bisher ein konkretes Vorhaben komplett verunmöglicht hätte. 
 
2.2. Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; 125 I 60 E. 3a; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale, die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fiele die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 123 I 31 E. 3d; 268 E. 2e). Als ein mögliches Fluchtindiz kann auch der ernsthaft drohende mehrjährige Verlust des Aufenthaltsrechts in Frage kommen (vgl. Urteile 1B_292/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.1; 1B_183/2020 vom 5. Mai 2020 E. 2.5-2.6; 1B_358/2019 vom 5. August 2019 E. 3.4.3).  
 
2.3. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis). Bei der Beurteilung der konkret drohenden (Rest-) Strafe ist im Haftprüfungsverfahren auch allfälligen bereits vorliegenden Gerichtsentscheiden über das Strafmass bzw. weitere Sanktionen Rechnung zu tragen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.1; Urteile 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 2.2; 1B_61/2018 vom 27. Februar 2018 E. 3.2-3.3 und E. 4.2).  
 
2.4. Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2). Gemäss Art. 237 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der strafprozessualen Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Abs. 1). Eine mögliche Ersatzmassnahme (Abs. 2) ist namentlich die Sicherheitsleistung (lit. a) und/oder die Ausweis- und Schriftensperre (lit. b).  
 
2.5. Zwar können mildere Ersatzmassnahmen für Haft geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichtes jedoch regelmässig als nicht ausreichend. Angesichts der fehlenden Personenkontrollen an den Landesgrenzen im Schengenraum gilt dies namentlich für Pass- und Schriftensperren, die Zuweisung eines Wohnrayons oder die Verpflichtung, sich regelmässig bei einer Behörde zu melden (BGE 145 IV 503 E. 3.2 mit Hinweisen; zit. Urteil 1B_55/2020 E. 2.3 mit Hinweisen).  
 
2.6. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualen Zwangsmassnahmen erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt hier nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; je mit Hinweis).  
 
2.7. Zu den Gesichtspunkten, welche die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht als Fluchtindizien einstufen durfte, gehören insbesondere die folgenden:  
Der Beschwerdeführer wurde im Berufungsverfahren zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten verurteilt (unter Anrechnung von 564 Tagen strafprozessual erstandenem Freiheitsentzug). Damit droht ihm im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung noch ein empfindlicher zu vollziehender Strafrest. Sodann lebt er erst seit wenigen Jahren in der Schweiz und verfügt hier bloss über eine Aufenthaltsbewilligung "B". Das Berufungsgericht hat ihm zudem eine Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren auferlegt. Hinzu kommt nach den Feststellungen der Vorinstanz, dass ein Bruder des stark verschuldeten Beschwerdeführers in Deutschland lebt, er guten Kontakt zu seinen in Serbien wohnhaften Eltern pflegt und seine Lebensgefährtin "einen familiären Bezug zu Rumänien" hat. Zwar wendet er ein, es sei "willkürlich", den letztgenannten Gesichtspunkt als Fluchtindiz zu werten; "ganz im Gegenteil" stärke die geplante Heirat "seinen Bezug zur Schweiz auch rechtlich". Damit vermischt er jedoch separate Gesichtspunkte. Die Überlegung der Vorinstanz, gerade nach einer Heirat könnte er - im Falle einer Flucht - auch mit einer gewissen Unterstützung durch seine ausländische Schwägerschaft rechnen, ist sachlich nicht unhaltbar. Ausserdem sprechen noch weitere erhebliche Gründe für ein mögliches Untertauchen in der Schweiz oder eine Flucht ins Ausland. 
Bei gesamthafter Betrachtung verletzt es das Bundesrecht nicht, wenn die kantonalen Instanzen im gegenwärtigen Verfahrensstadium noch von einer zumindest niederschwelligen Fluchtgefahr ausgehen. Daran ändert auch das Urteil des Bundesgerichtes 1B_364/2017 vom 12. September 2017 (E. 4) nichts, auf das sich der Beschwerdeführer beruft. In dem Urteil, das nicht ihn betraf, war eine ausgeprägte Fluchtgefahr, welche eine Weiterdauer der strafprozessualen Haft als gesetzeskonform hätte erscheinen lassen, verneint worden. Im vorliegenden Fall geht es um die Prüfung einer niederschwelligen Fluchtgefahr zur Aufrechterhaltung von blossen Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft. 
 
2.8. Soweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit und Geeignetheit der Massnahme (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c-d StPO) noch vorbringt, die Pass- und Schriftensperre, unter anderem verbunden mit der Auflage, sich regelmässig beim Gericht zu melden, sei nicht geeignet, das dargelegte niederschwellige Fluchtrisiko zu vermindern, überzeugt seine Argumentation nicht. Zwar trifft es zu, dass er sich auch gefälschte Ausweise beschaffen oder die Ausstellung neuer echter Ausweise bei einer diplomatischen Vertretung Serbiens im Ausland beantragen könnte. Dennoch ist auch die Schriftensperre bzw. der Rückbehalt des Originalpasses - gegen den er sich gemäss seinem Rechtsbegehren wendet - durchaus geeignet, eine mögliche Flucht ins Ausland jedenfalls zu erschweren. Die Rüge des Beschwerdeführers, der Rückbehalt seines Passes verunmögliche seine Eheschliessung, ist nicht ausreichend substanziiert (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Insbesondere legt er kein Schreiben eines Zivilstandsamtes vor, in welchem ein Gesuch um Aufgebot zur Ziviltrauung mangels ausreichender Dokumente oder Ausweiskopien abgelehnt worden wäre. Aber selbst wenn die schweizerischen Zivilstandsbehörden die Vorlage des Originalpasses verlangen würden, wäre nicht einzusehen, weshalb dieser (oder eine amtlich beglaubigte Kopie davon) zu diesem Zweck nicht vorübergehend auf dem Amtshilfeweg beigezogen werden könnte. Mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz - etwa bezüglich der ihm vom Migrationsamt zur Verfügung gestellten Ausweispapiere - setzt sich der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar auseinander.  
Die auch noch beiläufig erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (richterliches Begründungsgebot, Art. 29 Abs. 2 BV) erweist sich als offensichtlich unbegründet. Dem angefochtenen Entscheid lassen sich die wesentlichen Argumente entnehmen, weshalb die Vorinstanz die Weiterdauer der Ersatzmassnahmen, insbesondere der hier streitigen Passsperre, als verhältnismässig und gesetzeskonform ansieht (vgl. oben, E. 2.1). Dabei musste sich das Kantonsgericht von Bundesrechts wegen nicht mit sämtlichen Argumenten des Beschwerdeführers - soweit er sie vorinstanzlich überhaupt vorgebracht hat - ausdrücklich und im einzelnen auseinandersetzen. Er legt denn auch nicht dar, weshalb die Begründung des angefochtenen Entscheides es ihm faktisch verunmöglicht hätte, den Rechtsweg ans Bundesgericht wirksam zu beschreiten. 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind erfüllt, weshalb es gutgeheissen werden kann (Art. 64 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Fürsprecher Sararard Arquint wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- (pauschal, inkl. MWST) entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Oktober 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster