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Regeste

Art. 48 StGB; Bemessung der Busse.
Massgebend ist in erster Linie das Verschulden; erst danach ist unter Berücksichtigung der übrigen in Art. 48 Ziff. 2 Abs. 2 genannten Umstände anhand der Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Busse so zu bemessen, dass sie den Verurteilten in der dem Verschulden angepassten Höhe trifft.

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Artikel: Art. 48 StGB