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Regeste

Überstundenarbeit.
Art. 321c Abs. 3, 341 Abs. 1 und 357 Abs. 2 OR.
Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung kann der Arbeitnehmer weder ausdrücklich noch stillschweigend auf Lohn verzichten, der ihm aus Überstundenarbeit zusteht.