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Regeste

1. Kompetenzanspruch nach Art. 224 in Verbindung mit Art. 92 SchKG.
Verwirkung des Beschwerderechts mit Bezug auf diesen Anspruch (E. 1)
2. Unterhaltsbeitrag im Sinne von Art. 229 Abs. 2 SchKG.
Gegen die Weigerung der Konkursverwaltung, ihm einen Unterhaltsbeitrag zu gewähren, kann der Gemeinschuldner Beschwerde führen (Änderung der Rechtsprechung) (E. 2).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 92 SchKG, Art. 229 Abs. 2 SchKG