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Regeste

Art. 99 Abs. 1 VStrR; Anspruch auf Entschädigung für Nachteile aus materiell ungerechtfertigter Strafverfolgung.
1. Anspruch auf Entschädigung haben auch juristische Personen (Erw. 4).
2. Die Entschädigungspflicht setzt eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und einen dadurch bedingten erheblichen Nachteil voraus. Dieser ist vom Ansprecher zu substantiieren und zu begründen (Erw. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 99 Abs. 1 VStrR