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Urteilskopf

110 V 360


59. Auszug aus dem Urteil vom 23. Oktober 1984 i.S. Eschmann gegen Schweizerische Ausgleichskasse und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich

Regeste

Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG: Unentgeltliche Verbeiständung.
- Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht, beurteilt sich nach Bundesrecht; die Bemessung der Armenrechtsentschädigung dagegen richtet sich nach kantonalem Recht (Erw. 1b).
- Verhältnis von staatsrechtlicher Beschwerde und Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 1c).
- Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist legitimiert, gegen die Festsetzung seines Armenrechtshonorars durch die kantonale Rekursbehörde Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu führen (Erw. 2).
- Kriterien, welche der Sozialversicherungsrichter bei der ermessensweisen Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen hat; in casu erweist sich die vorinstanzliche Festsetzung des Armenrechtshonorars als ermessensmissbräuchlich und damit willkürlich (Erw. 3).

Sachverhalt ab Seite 361

BGE 110 V 360 S. 361

A.- Armando B. bezog seit anfangs Mai 1978 eine ganze Invalidenrente. Im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens gelangte die Invalidenversicherungs-Kommission zum Schluss, der Invaliditätsgrad betrage in Übereinstimmung mit der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt nur noch 20%. Am 2. Dezember 1981 verfügte die Ausgleichskasse deshalb die Einstellung der Rentenzahlungen auf Ende Dezember 1981, wobei einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wurde.

B.- Hiegegen liess Armando B. durch Rechtsanwalt Eschmann beschwerdeweise beantragen, es sei ihm ab 1. Januar 1982 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen und es sei der verfügungsweise entzogene Suspensiveffekt der Beschwerde wiederherzustellen. Die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich bewilligte die unentgeltliche Verbeiständung und bestellte Rechtsanwalt Eschmann zum unentgeltlichen Rechtsbeistand.
In der Folge beantragte Rechtsanwalt Eschmann mit Eingabe vom 30. Juni 1982, die Rekurskommission solle ihn aus dem Mandat als unentgeltlicher Rechtsbeistand entlassen.
Die Rekurskommission entsprach diesem Begehren und setzte die Entschädigung an Rechtsanwalt Eschmann auf Fr. 400.-- (Barauslagen inbegriffen) fest.

C.- Rechtsanwalt Eschmann führt "als unentgeltlicher Rechtsvertreter von Armando B." Verwaltungsgerichtsbeschwerde
BGE 110 V 360 S. 362
mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm eine effektiv angemessene Entschädigung auszurichten.
Die Rekurskommission nimmt zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde in ablehnendem Sinne Stellung, während die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichten.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. a) ...
b) Nach Art. 69 IVG erfolgt die Rechtspflege in Invalidenversicherungssachen in sinngemässer Anwendung der Art. 84 bis 86 AHVG. In Art. 85 Abs. 2 AHVG wird die Regelung des Rekursverfahrens grundsätzlich - unter Vorbehalt gewisser vereinheitlichender Richtlinien - den Kantonen anheimgestellt (vgl. die bundesrätliche Botschaft vom 24. Oktober 1958 zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Änderung des AHVG, BBl 1958 II 1285). Lit. f der zitierten Bestimmung lautet: Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, ist gewährleistet; wo die Verhältnisse es rechtfertigen, ist dem Beschwerdeführer ein Kostenvorschuss oder die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen; ferner hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung. Gestützt auf diese Bestimmung hat das Eidg. Versicherungsgericht festgehalten, dass die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen in einem kantonalen Beschwerdeverfahren im AHV/IV-Bereich ein Anspruch des obsiegenden Beschwerdeführers oder weiterer Beteiligter auf Parteientschädigung bestehe, sich nach Bundesrecht beurteile (BGE 110 V 57 Erw. 3a; ZAK 1984 S. 268 Erw. 3a). Diese Feststellung trifft auch auf die in Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG ebenfalls erwähnte unentgeltliche Verbeiständung zu.
Anderseits enthält das Bundesrecht im AHV-Bereich und den beigeordneten Sozialversicherungszweigen - nebst dem Grundsatz des Entschädigungsanspruches infolge Obsiegens oder im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung - keine Bestimmungen über die Bemessung der Entschädigung, insbesondere keinen Tarif. Die Regelung dieser Fragen ist dem kantonalen Recht belassen. Mit diesem hat sich das Eidg. Versicherungsgericht grundsätzlich nicht zu befassen. Die Höhe einer Partei- oder Armenrechtsentschädigung hat deshalb das Eidg. Versicherungsgericht nur daraufhin zu überprüfen, ob die Anwendung des hiefür massgeblichen
BGE 110 V 360 S. 363
kantonalen Rechts zu einer Verletzung von Bundesrecht (Art. 104 lit. a OG) geführt hat, wobei in diesem Bereich als Beschwerdegrund praktisch nur das Willkürverbot des Art. 4 Abs. 1 BV in Betracht fällt (vgl. BGE 110 V 58 mit Hinweisen; ZAK 1984 S. 268 Erw. 3b).
c) Kann ein Entscheid mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, so ist die - subsidiäre - staatsrechtliche Beschwerde ausgeschlossen (Art. 84 Abs. 2 OG). Da der Beschwerdegrund der Bundesrechtsverletzung (Art. 104 lit. a OG) auch die Rüge einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte nach Art. 84 Abs. 1 lit. a OG umschliesst, übernimmt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insoweit die Funktion der staatsrechtlichen Beschwerde (BGE 108 Ib 73 Erw. 1a mit Hinweisen, BGE 104 Ib 120 f., BGE 102 V 125 Erw. 1b mit Hinweisen, BGE 99 V 57 Erw. 3 und 60, GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 92 und 235).
d) Der kantonale Entscheid, soweit er angefochten ist, hat die Entschädigung von Rechtsanwalt Eschmann mit Fr. 400.-- für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Armando B. zum Gegenstand. Die hiegegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im Sinne der Darlegungen gemäss Erw. 1a und b hievor zulässig. Die eventualiter erhobene staatsrechtliche Beschwerde dagegen ist ausgeschlossen (Erw. 1c hievor).
Da es sich im weitern bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidg. Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 104 V 6 Erw. 1).

2. In formellrechtlicher Hinsicht ist sodann zu klären, wer vorliegend beschwerdeführende Partei ist.
Rechtsanwalt Eschmann hat Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben "in Sachen RA Eschmann, ... als unentgeltlicher Rechtsvertreter von Armando B.". Diese Darstellung wie auch die einzelnen Vorbringen in der Begründung legen den Schluss nahe, dass Rechtsanwalt Eschmann die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in eigenem Namen eingereicht hat. Ein solches Vorgehen ist zweifellos zulässig. Denn mit der Zusprechung von Fr. 400.-- an Rechtsanwalt Eschmann hat die Rekurskommission über den öffentlichen
BGE 110 V 360 S. 364
Entschädigungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes gegenüber dem Staat verfügt (BGE 108 Ia 12, BGE 95 I 410 f., BGE 73 I 370, BGE 60 I 13). Rechtsanwalt Eschmann ist hievon berührt und hat im Sinne von Art. 103 lit. a OG und der dazugehörigen Rechtsprechung (BGE 109 V 58; vgl. auch BGE 109 Ib 199 Erw. 4) ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung der vorinstanzlichen Entschädigungsbemessung. Folglich ist er legitimiert, gegen den Entscheid der Rekurskommission Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu führen.

3. a) Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe willkürlich gehandelt, indem sie die Armenrechtsentschädigung auf bloss Fr. 400.-- festgesetzt habe. Eine solche Honorierung werde seinen Bemühungen in keiner Weise gerecht. In Wirklichkeit seien ihm in der Zeit vom 17. Dezember 1981 bis 30. Juni 1983 ein Zeitaufwand von 18 Stunden und Unkosten im Betrag von Fr. 184.30 entstanden.
In ihrer Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verweist die Rekurskommission auf eine Eingabe an das Eidg. Versicherungsgericht in Sachen Gertrud Fischer. Darin stellt sich die Rekurskommission auf den Standpunkt, eine "mit grosser Zurückhaltung" bemessene Parteientschädigung bilde ein "Korrelat zur grundsätzlichen Kostenlosigkeit des Verfahrens". Im weitern begründet die Vorinstanz die Festlegung des Armenrechtshonorars auf Fr. 400.-- damit, dass die Beschwerde des Armando B. materiell aussichtslos sei und dass der "vom Anwalt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde behauptete und offenbar betriebene Aufwand mit Rücksicht auf den bescheidenen materiellen Gehalt der ganzen Angelegenheit als übertrieben zu bezeichnen" sei.
b) Nach der Rechtsprechung ist eine Entscheidung willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 107 Ia 12 oben mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, bei der Festlegung des Armenrechtshonorars auf Fr. 400.-- habe die Rekurskommission eine Norm des kantonalen Rechts willkürlich missachtet. Denn die Verordnung über das Verfahren der kantonalen AHV-Rekurskommission vom 7. November 1960 enthält weder selbst noch über den Verweis in § 16 auf das subsidiär anwendbare Recht (Gerichtsverfassungsgesetz, Zivilprozessordnung)
BGE 110 V 360 S. 365
Bestimmungen, wie sich die Höhe des Armenrechtshonorars bemisst; insbesondere ist die Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 22. Dezember 1976 nicht anwendbar, weil sie vom Verweis gemäss § 16 der Verfahrensverordnung nicht erfasst wird.
Somit bleibt zu prüfen, ob die Rekurskommission bei der Ausübung des ihr zustehenden Ermessensspielraumes in Willkür verfallen ist. Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 108 Ib 205 Erw. 4a, BGE 98 V 131 Erw. 2 mit Hinweisen; IMBODEN/RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., Bd. I, S. 417).
c) Praxisgemäss ist dem Richter bei der Bemessung der Partei- oder Armenrechtsentschädigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen (BGE 109 Ia 109 Erw. 2c). Im Rahmen seines Ermessens hat er für die Bestimmung der Höhe eines Anwaltshonorars die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit sowie den Umfang der Arbeitsleistung und den Zeitaufwand zu berücksichtigen (vgl. Art. 2 des Tarifs des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. Januar 1979). Dabei ist für die Beurteilung der Wichtigkeit der Streitsache nicht der frankenmässige Streitwert im zivilprozessualen Sinne massgebend. Nach der Rechtsprechung darf der Sozialversicherungsrichter sodann auch mit berücksichtigen, dass der Sozialversicherungsprozess im Unterschied zum Zivilprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in vielen Fällen die Arbeit des Anwaltes erleichtert wird (BGE 98 V 126 Erw. 4c; ZAK 1969 S. 599; in BGE 108 V 111 nicht publizierte Erw. 4 des Urteils Honegger vom 21. Mai 1982, nicht veröffentlichte Urteile Fischer, Grossert und Travi vom 24. April 1984). In Anwendung dieser Grundsätze hat das Eidg. Versicherungsgericht im Urteil Travi die vorinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 300.-- in einem Fall, der keine besonderen Schwierigkeiten bot und lediglich die Ausarbeitung einer 4seitigen Beschwerdeschrift erforderte, nicht beanstandet. Zum gleichen Schluss ist das Gericht im Urteil Grossert gekommen, in welcher Sache die Vorinstanz die Ausarbeitung einer 10seitigen Klageantwortschrift und einer 7seitigen Duplik mit Fr. 900.-- honorierte. Dagegen hat das Gericht im Fall Fischer die von der Rekurskommission
BGE 110 V 360 S. 366
auf Fr. 100.-- festgelegte Parteientschädigung um 250 Franken erhöht, wobei es für die Ausarbeitung einer 4seitigen Beschwerdeschrift in einer leichteren Sache den geltend gemachten Zeitaufwand von 3 Stunden und 20 Minuten bei einem geforderten Stundenansatz von Fr. 100.-- anerkannte. Im nicht veröffentlichten Urteil Dunst vom 18. Juni 1984 schliesslich hat das Gericht eine vorinstanzlich auf Fr. 100.-- festgesetzte Parteientschädigung zwar unbeanstandet gelassen, dies jedoch wesentlich aus dem Grunde, dass der Versicherte nur in geringem Ausmass obsiegte.
d) Im bereits mehrfach erwähnten Urteil Fischer hat das Eidg. Versicherungsgericht die Auffassung der Rekurskommission, eine mit grosser Zurückhaltung bemessene Parteientschädigung bilde ein Korrelat zur grundsätzlichen Kostenlosigkeit des Verfahrens, als verfehlt bezeichnet. Daran ist auch im vorliegenden Fall, der die unentgeltliche Verbeiständung betrifft, festzuhalten. Ebensowenig zu überzeugen vermag das Argument der Vorinstanz, bei der Festlegung des Armenrechtshonorars sei die materielle Aussichtslosigkeit der Beschwerde, mit welcher die Weiterausrichtung einer halben Invalidenrente über Ende Dezember 1981 hinaus verlangt worden war, zu berücksichtigen gewesen. Der Gesichtspunkt der Aussichtslosigkeit ist wohl für die grundsätzliche Frage von Bedeutung, ob die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren sei (vgl. Art. 152 Abs. 1 und Abs. 2 OG). Hingegen ist es nicht angängig, die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren, dann aber dem Armenrechtsanwalt eine angemessene Honorierung mit dem Hinweis darauf zu verweigern, seine rechtlichen Schritte in der Hauptsache seien aussichtslos gewesen. Im übrigen konnte der beschwerdeweise geltend gemachte Rentenanspruch des Armando B. jedenfalls im Zeitpunkt der Einreichung der vorinstanzlichen Beschwerde und der ergänzenden Eingabe vom 3. Februar 1982 nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Vielmehr waren die Prozessaussichten in der Hauptsache damals ungewiss ...
e) Was den Arbeitsaufwand anbelangt, geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer am 21. Dezember 1981 von Armando B. mit der Interessenwahrung betraut wurde und sogleich bei der Verwaltung um Akteneinsicht nachsuchte. Am 4. Januar 1982 reichte er eine 8seitige Beschwerdeschrift gegen die Rentenaufhebungsverfügung vom 2. Dezember 1981 ein. Am 3. Februar 1982 liess er der Rekursbehörde eine ergänzende 6seitige Eingabe zugehen, nachdem es ihm erst in der Zwischenzeit ermöglicht worden war, die Akten der SUVA beizuziehen.
BGE 110 V 360 S. 367
Am 8. März 1982 reichte er der Rekurskommission eine Kopie des an die SUVA gerichteten Gesuchs um Revision der laufenden 20%igen Invalidenrente ein. Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Beschwerdesache zum Teil recht schwierige Punkte prozessualer und materiellrechtlicher Natur aufwies, wie etwa die Frage nach der Bedeutung der bestehenden Invalidenrente der SUVA und ihrer allfälligen Revision für die Rentenberechtigung gegenüber der Invalidenversicherung. Deshalb ist auch für das Studium der - umfangreichen - Akten und für die Abklärung der Rechtslage ein gewisser Zeitaufwand anzuerkennen. Es trägt diesen tatsächlichen Verhältnissen in keiner Weise Rechnung, wenn die Rekurskommission den Beschwerdeführer für alle diese zur Interessenwahrung seines Klienten gebotenen Schritte mit Fr. 400.-- honorierte. Die Vorinstanz hat daher ihr Ermessen missbraucht. Die Festsetzung des Armenrechtshonorars auf Fr. 400.-- ist willkürlich im Sinne von Art. 4 BV.
Aus diesem Grund ist der vorinstanzliche Entscheid, soweit darin dem Beschwerdeführer ein Honorar im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung von Fr. 400.-- zugesprochen wird, aufzuheben. Die Sache ist an die Rekurskommission zurückzuweisen, damit diese über die Armenrechtsentschädigung in masslicher Hinsicht neu entscheide. Hiebei wird die Vorinstanz den geltend gemachten Aufwand im Lichte der in Erw. 3c hievor dargelegten Rechtsprechung beurteilen ...

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 1 2 3

Referenzen

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