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Urteilskopf

114 IV 110


32. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 30. September 1988 i.S. B. gegen Generalprokurator des Kantons Bern (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 144 StGB. Hehlerei; Konsum von Deliktsgut.
Wer sich durch Diebstahl erworbene Nahrungsmittel unentgeltlich zum Verzehr vorsetzen lässt und sie in der Folge zu sich nimmt, lässt sich diese im Sinne des Art. 144 StGB schenken.

Erwägungen ab Seite 110

BGE 114 IV 110 S. 110
Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 144 StGB macht sich der Hehlerei schuldig, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine strafbare Handlung erlangt worden ist, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder absetzen hilft. Der Hehler wird mit Strafe bedroht, weil er die Wiederherstellung des durch die strafbare Vortat gestörten rechtmässigen Zustandes erschwert, die durch jene geschaffene rechtswidrige Lage perpetuiert, insbesondere den Berechtigten an der Wiedererlangung
BGE 114 IV 110 S. 111
seiner Sache hindert (BGE 83 IV 150; vgl. auch STRATENWERTH, BT I, S. 286).
a) Im Entscheid vom 2. August 1978 (JdT 127/1979 IV, S. 107) hat der Kassationshof erkannt, wer sich durch Diebstahl erworbene Genussmittel unentgeltlich zum Konsum vorsetzen lasse, sie in der Folge zu sich nehme und sie dadurch ihrer natürlichen Zweckbestimmung zuführe, der lasse sich diese offensichtlich schenken. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, da sie dem Sinn des Art. 144 StGB (BGE 83 IV 150) entspricht. Insbesondere wird durch den Konsum des Diebesgutes die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes vereitelt (vgl. dazu STRATENWERTH, BT I, S. 286). Ob bereits das Tatbestandsmerkmal des Erwerbens einer Sache gegeben wäre, das nach dem ursprünglichen Wortlaut der Entwürfe zum StGB einen weiten, jede Art des entgeltlichen oder unentgeltlichen Erwerbs umfassenden Sinn hatte (WAIBLINGER, ZStrR 61/1945, S. 269), kann offengelassen werden.
b) Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe sich unentgeltlich gestohlenes Fleisch vorsetzen lassen und in der Folge verzehrt. Dieser Sachverhalt stimmt mit dem im angeführten Entscheid beurteilten im wesentlichen überein; deshalb hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht der Hehlerei schuldig gesprochen. Unter diesen Umständen kann offengelassen werden, ob das vorgeworfene Verhalten auch das Tatbestandsmerkmal der Absatzhilfe erfüllt (JdT 127/1979 IV S. 107). Der Beschwerdeführer bringt vor, es fehle an der in der Literatur geforderten Verfügungsmacht über das Diebesgut (REHBERG, Strafrecht III, 4. Auflage, S. 78). Dazu kann mit WAIBLINGER gesagt werden, dass man eine Sache nicht besser erwerben kann, als sie nicht nur an sich, sondern in sich zu bringen, d.h. sie zu verzehren (ZStrR 61/1945, S. 270). Wer eine Sache bestimmungsgemäss ge- beziehungsweise verbraucht, verfügt über sie. Dabei spielt es keine Rolle, ob deliktisch erlangtes Gut sofort oder erst nachträglich und eventuell an einem andern Ort bestimmungsgemäss verbraucht wird. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Fall des Einspritzenlassens von Rauschgift ist nicht vergleichbar, da sich der "Täter" lediglich passiv verhält und somit nicht über die Sache verfügt.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Erwägungen 1

Referenzen

BGE: 83 IV 150

Artikel: Art. 144 StGB