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Regeste

Enteignungsentschädigung; Art. 22ter BV, Art. 104 lit. b und 105 Abs. 2 OG.
1. Die Fragen der Entschädigungspflicht und der richtigen Ermittlung der Entschädigungshöhe sind keine Sachverhaltsfragen, sondern vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfragen (E. 1b).
2. Vorrang der Vergleichsmethode (statistische Methode) bei der Grundstücksbewertung (E. 2b, c).

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Artikel: Art. 22ter BV, Art. 104 lit. b und 105 Abs. 2 OG