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Regeste

Herabsetzungsklage (Art. 522 ZGB).
Da die Herabsetzungsklage vermögensrechtlicher Natur ist, wird der Beklagte erst durch die Klageeinreichung und nicht ipso jure schon am Tage des Todes des Erblassers in Verzug gesetzt, den Pflichtteil des Klägers wiederherzustellen.

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Referenzen

Artikel: Art. 522 ZGB