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Regeste

Art. 4 BV, Art. 273 Abs. 1 SchKG. Sicherheitsleistung beim Arrest.
Der von der Arrestlegung betroffene Dritte scheint befugt, vom Gläubiger den Ersatz des ihm aus dem Arrest erwachsenden Schadens und die Sicherheitsleistung nach Art. 273 Abs. 1 SchKG zu verlangen (E. 2).
Dennoch ist der kantonale Richter, der die Sicherheitsleistung in Anlehnung an die bisherige ständige Rechtsprechung nicht bewilligt hat, nicht in Willkür verfallen (E. 3).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 273 Abs. 1 SchKG, Art. 4 BV