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Regeste

Art. 32 Abs. 2 OG.
Als staatlich anerkannt gelten nur Feiertage, die ihre gesetzliche Grundlage im kantonalen Recht haben; dies trifft für das Patroziniumsfest des St. Leodegar in der Stadt Luzern (zur Zeit der Beschwerdeeinreichung) nicht zu.

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Referenzen

Artikel: Art. 32 Abs. 2 OG