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Regeste

Art. 28 Abs. 1bis IVG, Art. 28bis IVV: Härtefall.
- Die Verwaltung hat im Rentenzusprechungsverfahren von Amtes wegen abzuklären, ob ein Härtefall gegeben ist. Auf eine nähere Prüfung darf sie nur verzichten, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen des Härtefalles offensichtlich fehlen.
- Die Verwaltungspraxis ist insoweit gesetzwidrig, als der Anspruch auf eine Härtefallrente von einem speziellen Antrag des Versicherten abhängig gemacht wird.

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Referenzen

Artikel: Art. 28 Abs. 1bis IVG, Art. 28bis IVV