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Urteilskopf

117 Ia 133


23. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 22. Juli 1991 i.S. F. gegen E. AG und Obergericht des Kantons Thurgau (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 4 und 58 BV; Besetzung des Gerichts; Anspruch auf rechtliches Gehör.
Kann einem an einer zweiten kantonalen Berufungsverhandlung neu mitwirkenden Gerichtsmitglied der Prozessstoff durch Aktenstudium zugänglich gemacht werden, wird der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör nicht verletzt, wenn ihnen nicht erneut Gelegenheit gegeben wird, sich vernehmen zu lassen. Die Auswechslung eines Richters verstösst unter der genannten Voraussetzung auch nicht gegen Art. 58 BV (E. 1).

Erwägungen ab Seite 134

BGE 117 Ia 133 S. 134
Aus den Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass das Obergericht ihm trotz veränderter Besetzung keine Gelegenheit gegeben habe, sich neu mündlich oder schriftlich vernehmen zu lassen; dies sei mit § 169 aZPO/TG und Art. 4 BV nicht vereinbar. Durch die Auswechslung eines Richters an der zweiten Berufungsverhandlung sei auch Art. 58 BV verletzt worden.
e) Die Prozessparteien haben Anspruch darauf, dass kein Richter urteilt, der nicht Kenntnis von ihren Vorbringen und vom Beweisverfahren hat. Entscheidend ist dabei, dass einem neu mitwirkenden Richter der Prozessstoff durch Aktenstudium zugänglich gemacht werden kann. Dieser Anspruch war im vorliegenden Fall gewahrt, ohne dass dem Beschwerdeführer erneut hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, sich vernehmen zu lassen. Das an der zweiten Berufungsverhandlung neu mitwirkende Gerichtsmitglied besass aufgrund der Akten die gleichen Kenntnisse wie die übrigen Richter. Sachverhalt und materiellrechtliche Ausgangslage blieben unverändert und waren auch aufgrund des Rückweisungsentscheides des Bundesgerichts nicht zu ergänzen. Somit konnte nach wie vor auf das Ergebnis der Beweisverhandlung vom 23. Juni 1988, das im Appellationsbrief enthalten war, und auf die
BGE 117 Ia 133 S. 135
Parteivorträge vor Obergericht, die im ersten Urteil ausreichend zusammengefasst waren, abgestellt werden.
Von einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs kann daher weder unter dem Gesichtspunkt einer willkürlichen Anwendung von § 169 aZPO/TG noch im Rahmen einer direkten Anrufung von Art. 4 BV die Rede sein. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass in BGE 96 I 324 eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur deshalb angenommen wurde, weil nicht alle urteilenden Richter der ausschliesslich mündlichen, in keinem Protokoll festgehaltenen Beweisabnahme beigewohnt hatten. Die Tatsache schliesslich, dass ein Richter an einem Urteil mitgewirkt hat, ohne an sämtlichen Verhandlungen teilgenommen zu haben, verstösst nicht gegen Art. 58 BV (BGE 96 I 323). Was in der Beschwerde sonst unter Berufung auf die Garantie des verfassungsmässigen Richters vorgebracht wird, ist entweder bereits widerlegt worden oder erschöpft sich in nicht rechtsgenüglich substantiierten allgemeinen Vorwürfen.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Erwägungen 1

Referenzen

BGE: 96 I 324, 96 I 323

Artikel: Art. 4 und 58 BV, Art. 4 BV