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Regeste

Art. 33 Abs. 3 und Art. 33bis Abs. 1 AHVG.
Bei Ablösung einer bisherigen Rente durch eine neue Hauptrente schliesst die formelle Rechtskraft der früheren Rentenzusprechung die richterliche Prüfungszuständigkeit bezüglich der neu verfügten Hauptrente nicht aus (Änderung der Rechtsprechung).

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Referenzen

Artikel: Art. 33 Abs. 3 und Art. 33bis Abs. 1 AHVG