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Regeste

Art. 352 StGB. Interkantonale Rechtshilfe; anwendbares Recht.
Die interkantonal um Rechtshilfe ersuchte Behörde hat die materielle Zulässigkeit der prozessualen Vorkehr, um die sie ersucht wird, nicht zu prüfen; sie hat sich vielmehr darauf zu beschränken, diese unter Beachtung der Regeln ihres eigenen Verfahrensrechts zu treffen (E. 2 und 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 352 StGB