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Regeste

Art. 254 Abs. 1 BStP. Verfahrenseinstellung in Delegationsstrafsachen; Opportunitätsprinzip.
1. Begriff des Einstellungsbeschlusses (Art. 268 Ziff. 2 und Art. 254 Abs. 1 BStP) (E. 1).
2. Art. 254 Abs. 1 BStP verpflichtet die kantonalen Behörden, die ihnen durch den Bundesrat übertragenen oder den Bundesanwalt überwiesenen Bundesstrafsachen zu untersuchen, d.h. tätig zu werden sowie die Untersuchung durch förmlichen Einstellungsbeschluss oder Urteil zu beenden (E. 2).
3. Eine auf Opportunitätsüberlegungen beruhende Bestimmung, nach welcher von der Ausdehnung eines hängigen Ermittlungsverfahrens auf Delikte, die neben den zur Anklage gelangenden nicht ins Gewicht fallen, abgesehen werden kann (§ 5 Abs. 1 StPO/BS), verletzt kein Bundesrecht (E. 2h).
4. Aus Art. 4 BV und Art. 2 ÜbBest. BV ergeben sich inhaltliche Schranken für die Zulässigkeit von Einstellungsbeschlüssen, die auf Opportunitätsüberlegungen beruhen (E. 3).
Art. 253 Abs. 1 BStP. Verfahrenskosten in Delegationsstrafsachen.
Die Kantone können in den durch sie zu beurteilenden Bundesstrafsachen der delegierenden Bundesbehörde keine Kosten auferlegen (E. 4).

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Artikel: Art. 254 Abs. 1 BStP, Art. 268 Ziff. 2 und Art. 254 Abs. 1 BStP, § 5 Abs. 1 StPO, Art. 4 BV mehr...