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Regeste

Art. 17a Abs. 2 ELV; lit. a Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der ELV vom 12. Juni 1989: Zeitpunkt der Amortisation von Verzichtsvermögen.
- Die jährliche Amortisation von Verzichtsvermögen setzt nicht erst mit dem Beginn der Leistungsberechtigung ein (Erw. 5b).
- Vermögen, auf das vor 1990 verzichtet worden ist, ist unverändert auf den 1. Januar 1990 zu übertragen und unterliegt in der Folge erstmals am 1. Januar 1991 der jährlichen Verminderung (Erw. 5b).
Art. 17a Abs. 3 ELV: Massgebender Amortisationsstand. In den in Art. 17a Abs. 3 ELV vorbehaltenen Fällen einer Neuanmeldung ist bei der Berechnung des Leistungsanspruchs im ersten Bezugsjahr bereits auf den im folgenden Jahr erreichten Amortisationsstand abzustellen (Erw. 5c).

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Referenzen

Artikel: Art. 17a Abs. 3 ELV, Art. 17a Abs. 2 ELV