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Regeste

Art. 273 Abs. 1 BStP, Art. 90 Abs. 1 OG; Begründungsanforderungen, wenn der kantonale Entscheid zwei selbständige Begründungen enthält.
Beruht der kantonale Entscheid auf zwei selbständigen Begründungen, so müssen beide angefochten werden, gegebenenfalls die eine mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde, die andere mit staatsrechtlicher Beschwerde (E. 1b).

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Artikel: Art. 273 Abs. 1 BStP, Art. 90 Abs. 1 OG

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