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Regeste

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Zuständigkeit des Schiedsgerichts; Rechtshängigkeit (Art. 9 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG).
Eintretensvoraussetzungen der staatsrechtlichen Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid bezüglich der Zuständigkeit eines Schiedsgerichts im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit (E. 1).
Ein Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz muss Art. 9 IPRG anwenden, wenn in der gleichen Sache bereits ein Verfahren vor einem schweizerischen oder ausländischen staatlichen Gericht hängig ist; die Verletzung dieser Regel kann im Rahmen von Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG geltend gemacht werden (E. 2).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 9 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG, Art. 9 IPRG, Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG

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