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Regeste

Art. 41 Abs. 1 und Art. 49 BVG; Art. 127 ff. OR; Art. 27 BVG in Verbindung mit Art. 3, 4, 8 und 24a-24f FZG; Art. 1, 2 und 10 FZV; Art. 27 Abs. 1 und 2 sowie Art. 29 BVG (in der bis 31. Dezember 1994 gültig gewesenen Fassung); Art. 331c Abs. 1 OR (in der bis 31. Dezember 1994 gültig gewesenen Fassung); Art. 2 und 13 der (mit Wirkung ab 1. Januar 1995 aufgehobenen) Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit: Verjährung des Anspruchs auf Freizügigkeitsleistungen.
Solange die Pflicht zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes besteht, verjährt der Anspruch auf Freizügigkeitsleistungen nicht.

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