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Regeste

Art. 146 StGB; Betrug.
Die getäuschte Person muss durch den Irrtum zu einer Vermögensverfügung veranlasst werden. Ein solches ursächliches Bindeglied zwischen Irrtum und Vermögensverfügung besteht zwischen dem Lösen eines Mobiltelefonabonnements durch die getäuschte Person zugunsten des Täters und den Abonnements- sowie Benutzungsgebühren (E. 2e).

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Referenzen

Artikel: Art. 146 StGB