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Regeste

Art. 43 und 46 OG; berufungsfähige Zivilrechtsstreitigkeit.
Die Berufung gegen ein Kollokationsurteil (Art. 250 SchKG) ist nur zulässig, wenn Ansprüche des Bundeszivilrechts umstritten sind (E. 2.1-2.3).

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Artikel: Art. 43 und 46 OG, Art. 250 SchKG

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