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Urteilskopf

129 V 408


63. Auszug aus dem Urteil i.S. S. gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (U 401/01) und Schweizerische Unfallversicherungsanstalt gegen S. (U 402/01) und Versicherungsgericht des Kantons Aargau
U 401/01 + U 402/01 vom 30. Mai 2003

Regeste

Art. 15 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 2 UVG: Nominallohnentwicklung.
Bei der Anpassung an die Lohnentwicklung ist nach Geschlechtern zu differenzieren, d.h., es ist auf den Lohnindex für Frauen oder Männer abzustellen.

Erwägungen ab Seite 409

BGE 129 V 408 S. 409
Aus den Erwägungen:

3.

3.1

3.1.1 Das kantonale Gericht hat das für den Einkommensvergleich nach Art. 18 Abs. 2 UVG massgebende Einkommen ohne die Invalidität (Valideneinkommen) auf Fr. 75'400.- festgesetzt. Es folgte dabei den von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei sechs regionalen Garagebetrieben eingeholten schriftlichen Lohnauskünften, aus denen hervorgeht, dass ein Werkstattchef im Alter des Versicherten im Jahr 1999 ein durchschnittliches Monatseinkommen von rund Fr. 5'800.- erzielte (während der Lohn von Automechanikern um Fr. 700.- bis Fr. 1'000.- tiefer lag). Diese Angaben werden bestätigt durch die Auskünfte des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz, wonach sich der Durchschnittslohn von eidg. dipl. Garagenchefs/Werkstattchefs in der Zentralschweiz in Kleinbetrieben (bis fünf Mitarbeiter) im Jahr 1998 auf Fr. 75'400.- (einschliesslich 13. Monatslohn) belief. Für das vom Versicherten geltend gemachte Valideneinkommen von Fr. 97'500.- fehlen dagegen jegliche Grundlagen. Wie die vom Versicherten selbst eingeholten Auskünfte bei (teils grösseren) Garagebetrieben ergeben haben, hätte er im Jahr 2001 als Automechaniker seinem Alter und seiner Berufserfahrung entsprechend einen Lohn von Fr. 5'200.- bis Fr. 5'700.- erzielt, was einem Jahreseinkommen von deutlich unter Fr. 75'400.- entspricht. Eine weitere Stütze findet das angenommene Valideneinkommen in der Lohnstatistik. Danach betrug der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) im Bereich Handel und Reparatur von Automobilen bei Tätigkeiten mit dem Anforderungsniveau 1+2 (Verrichtung selbstständiger und qualifizierter bzw. höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten) im Jahr 1998 Fr. 5'916.- (Bundesamt für Statistik, Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 1998, S. 25, Tabelle TA1, Männer), was umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft 2001, Heft 12, S. 80 Tabelle B 9.2) ein Jahreseinkommen von Fr. 74'184.- ergibt.
BGE 129 V 408 S. 410

3.1.2 Bezüglich der Anpassung an die Lohnentwicklung rechtfertigt sich - wie bei den Tabellenlöhnen - eine Differenzierung nach Geschlechtern, weshalb auf den Nominallohnindex für Männerlöhne abzustellen ist. Dieser betrug im Jahr 1998 104,6, im Jahr 2000 107,0 Punkte (1993 = 100; Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2001, S. 32, Tabelle T1.1.93, Handel/Reparatur/Gastgewerbe), sodass ein Jahreseinkommen von Fr. 75'886.- resultiert. Es besteht daher kein Anlass, von dem von der SUVA unter Berücksichtigung der regionalen Lohnverhältnisse ermittelten Valideneinkommen von Fr. 75'400.- abzugehen.
(...)

4.2 (...)
Mangels zuverlässiger anderer Angaben ist das Jahreseinkommen von Fr. 43'800.-, welches der Versicherte im Jahr 1983 bei der Garage H. erzielt hätte, entsprechend der Erhöhung des Nominallohnindexes auf das Jahr 1999 umzurechnen. Der Nominallohnindex veränderte sich in den Jahren 1983 bis 1993 von 1186 auf 1743 Punkte (1939 = 100; Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2001, S. 37, Tabelle T1A.39, Arbeitnehmer, Männer) und von 1993 bis 1999 von 100 auf 106,0 Punkte (1993 = 100; Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2001, S. 32, Tabelle T1.1.93, Handel/Reparatur/Gastgewerbe; vgl. auch oben Erwägung 3.1). Daraus ergibt sich ein für den versicherten Verdienst massgebendes Jahreseinkommen von Fr. 68'232.-, auf welchem Betrag die SUVA die Rente neu festzusetzen haben wird.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Erwägungen 3

Referenzen

Artikel: Art. 15 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 2 UVG, Art. 18 Abs. 2 UVG