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Regeste

Art. 147 Abs. 2 und Art. 148 OR; Wirkungen des mit einem Solidarschuldner geschlossenen Vergleichs für die übrigen Schuldner.
Ob und wie weit dem Vergleich mit einem Solidarschuldner befreiende Wirkung für die übrigen Schuldner zukommt, ist durch Auslegung des Vergleichsvertrags zu ermitteln. Bedeutung des Umstands, dass die Mitschuldner, soweit sie nicht befreit werden und durch den Gläubiger für mehr als ihre intern zu tragenden Anteile an der Gesamtschuld belangt werden, Rückgriff auf den vom Gläubiger individuell befreiten Schuldner nehmen könnten, und dieser damit mehr als mit dem Gläubiger vereinbart zu zahlen haben könnte (E. 4.2 und 4.3).

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Referenzen

Artikel: Art. 147 Abs. 2 und Art. 148 OR