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Regeste

Art. 75 und 130 BGG; Beschwerde gegen zürcherische Rechtsöffnungsentscheide.
Der Kanton Zürich hat im genannten Bereich die nach Art. 75 Abs. 2 und Art. 111 Abs. 3 BGG erforderlichen Anpassungen noch nicht vorgenommen. Das Obergericht tritt jedoch während der Übergangsfrist von Art. 130 Abs. 2 BGG auf kantonale Nichtigkeitsklagen ein, weshalb dieses Rechtsmittel auszuschöpfen ist. Soweit das Obergericht Rügen mit engerer Kognition als das Bundesgericht prüft, ist der erstinstanzliche Entscheid in der Beschwerde in Zivilsachen mitanzufechten (E. 2).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 75 und 130 BGG, Art. 75 Abs. 2 und Art. 111 Abs. 3 BGG, Art. 130 Abs. 2 BGG