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Regeste

Art. 173 StGB.
Nach der neuen Fassung dieser Bestimmung ist die Wahrung öffentlicher oder berechtigter privater Interessen nicht mehr an sich Rechtfertigungsgrund.
Nichtzulassung des Beweises nach Art. 173 Ziff. 2 wegen Handelns mit Schädigungsabsicht.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 173 StGB