Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 

Regeste

Arrestaufhebungsprozesse (Art. 279 Abs. 2 SchKG) sind keine Zivilrechtsstreitigkeiten im Sinne von Art. 44 ff. OG und unterliegen daher nicht der Berufung an das Bundesgericht.

Inhalt

Ganzes Dokument:
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 279 Abs. 2 SchKG, Art. 44 ff. OG

Navigation

Neue Suche