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Regeste

Wehrsteuer: Berichtigung von Rechnungsfehlern (Art. 127 WStB).
Die Wahl eines unzutreffenden Tarifs (in casu: des Tarifs für Genossenschaften des Obligationenrechts statt desjenigen für natürliche Personen bei der Besteuerung einer Korporation des kantonalen Rechts) ist kein Rechnungsfehler.