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Regeste

Art. 277 ter Abs. 2 BStP.
Die im Rückweisungsentscheid erteilten Weisungen binden auch den Kassationshof, nicht nur die kantonale Behörde; sie können mit der gegen das neue kantonale Urteil gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde nicht mehr angefochten werden, auch nicht, wenn inzwischen die Rechtsprechung geändert wurde.

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Referenzen

Artikel: Art. 277 ter Abs. 2 BStP