Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 

Regeste

Wiedereinsetzung in den früheren Stand, Art. 47 PatG.
Dem Verschulden des Patentinhabers ist ein solches seiner Hilfspersonen gleichzusetzen (Bestätigung der Rechtsprechung).
Sinngemässe Anwendbarkeit von Art. 101 OR, 35 OG, 13 BZP und 32 ff. OR (Erw. 2 a, b).
Geltung dieser Vorschriften auch gegenüber dem ausländischen Patentbewerber (Erw. 2 c).
Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Hilfsperson (Erw. 3).
Verschulden der Hilfsperson. Versehen des Amtes als Mitursache der Säumnis (Erw. 4).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 47 PatG, Art. 101 OR