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Regeste

Fortsetzung der Betreibung (Art. 88 SchKG) auf Grund eines nach dem Rechtsvorschlag des Schuldners auf dem Wege des ordentlichen Prozesses (Art. 79 SchKG) erstrittenen Urteils oder eines in einem solchen Prozess abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs.
Dem Fortsetzungsbegehren ist grundsätzlich nur zu entsprechen, wenn die Forderungssumme im Urteil oder Vergleich wie im Betreibungsbegehren (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG) und im Fortsetzungsbegehren in gesetzlicher Schweizerwährung angegeben ist.
Ein Vergleich, wonach sich der Betriebene zu einer Überweisung in WIR-Checks verpflichtet, erlaubt die Fortsetzung der Betreibung nicht.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 88 SchKG, Art. 79 SchKG, Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG

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