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Regeste

Art. 181 StGB, Nötigung.
Die Behinderung anderer durch einen sog. "Menschenteppich", der in der Weise gebildet wird, dass sich Menschen dichtgedrängt auf den Boden legen, kann den Tatbestand der Nötigung erfüllen.

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Referenzen

Artikel: Art. 181 StGB