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Regeste

Art. 48 StGB; Bemessung der Busse.
Nach dem Verschulden bestimmt sich die Härte der Strafe; nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen unter anderem ist die Höhe der Busse so zu bemessen, dass sie den Gebüssten in dieser Härte treffe.

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Referenzen

Artikel: Art. 48 StGB