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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_85/2013 
 
Urteil vom 2. April 2013 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Forderung aus Arbeitsvertrag, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 15. Januar 2013. 
 
Die Präsidentin hat in Erwägung, 
dass das Kantonsgericht St. Gallen den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 15. Januar 2013 in zweiter Instanz verpflichtete, dem Beschwerdegegner aus Arbeitsvertrag den Nettobetrag von Fr. 18'547.95 (Fr. 2'501.85 [Rückerstattung Krankentaggeldversicherungs-Beiträge] + Fr. 7'520.-- [Schadenersatz im Sinne von Art. 337c Abs. 1 OR] + Fr. 9'400.-- [Entschädigung im Sinne von Art. 337c Abs. 3 OR] ./. Fr. 93.90 [zu viel bezahlter Lohn für November 2011] ./. Fr. 780.-- [nicht ausgehändigte Schichtumsätze]) sowie den Bruttobetrag von Fr. 3'081.60 für geleistete Überstunden zu bezahlen; 
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Februar 2013 Beschwerde in Zivilsachen erhob mit den Anträgen, der Entscheid vom 15. Januar 2013 sei aufzuheben, der Beschwerdegegner sei zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 20'000.-- netto zu verpflichten und der Beschwerdegegner habe die Kosten einer allfälligen Auswertung der Fahrtenscheiben zu übernehmen; 
dass der Beschwerdeführer mit dem letztgenannten Antrag ein neues, im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässiges Begehren stellt, auf das nicht eingetreten werden kann (Art. 99 Abs. 2 BGG); 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Eingabe vom 14. Februar 2013 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin keine rechtsgenügend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen er sich hinreichend mit den entscheidwesentlichen Ausführungen der Vorinstanz auseinandersetzen und darlegen würde, weshalb und inwiefern der darauf gestützte Entscheid Rechte des Beschwerdeführers verletzen soll; 
dass dies namentlich auch insoweit gilt, als er die Richtigkeit des vom Beschwerdegegner im kantonalen Verfahren vorgelegten ärztlichen Zeugnisses vom 19. Oktober 2011 (dazu der vorinstanzliche Entscheid S. 12 f. E. 3c) und den von der Vorinstanz bejahten Nachweis von geleisteten Überstunden (dazu der vorinstanzliche Entscheid S. 17 f. E. 7b) in Frage stellt und dabei der vorinstanzlichen Auffassung bloss seine eigene Sicht der Dinge gegenüberstellt; 
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist; 
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 2. April 2013 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer