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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_521/2014 / 2C_522/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 3. Juni 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
2C_521/2014 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Steuerkommission des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz,  
 
und 
 
Verfahrensbeteiligte 
2C_522/2014 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Verwaltung des Kantons Schwyz für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz,  
 
Gegenstand 
direkte Bundessteuer 2007 und Staatssteuer 2007 des Kantons Schwyz; verspätete Einsprache, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, vom 15. April 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Mit Verfügungen vom 12. Juli 2011 (Datum des Versands mit B- Post) nahmen die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz bzw. die Verwaltung des Kantons Schwyz für die direkte Bundessteuer gegenüber A.________ die Veranlagung des Steuerjahres 2007 vor. Am 17. Januar 2013 teilte A.________ der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz telefonisch ihre Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung mit. Auf Vorhalt der verstrichenen Einsprachefrist bestritt A.________, die Verfügung erhalten zu haben. Tags darauf erhob A.________ formell Einsprache. Nach weiteren Korrespondenzen traten die Steuerkommission des Kantons Schwyz bzw. die Verwaltung des Kantons Schwyz für die direkte Bundessteuer mit Entscheid vom 12. August 2013 auf die Einsprache nicht ein. Dagegen gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, dessen Kammer II mit Entscheid vom 15. April 2014, versandt am 17. April 2014, die Beschwerde abwies.  
 
1.2. Das Verwaltungsgericht erwägt im Wesentlichen, es bestünden keinerlei Zweifel, dass der Versand der Veranlagungsverfügungen am 12. Juli 2011 erfolgt sei. Die Einsprachefrist habe spätestens am 12. August 2011 (grosszügig berechnete Frist für das Eintreffen von B- Post) eingesetzt und sei am 11. September 2011 verstrichen. A.________ habe auf der Steuererklärung 2007 und weiteren Schriftstücken die Adresse "U.________ 4" in V.________/SZ angebracht. Später habe sie ergänzend als Zustelladresse "postlagernd" angegeben, was aber nicht so zu deuten gewesen sei, dass die Postzustellung an die ursprüngliche Adresse nicht geklappt habe. Gegenteils sei die Zustellung in anderen Fällen erfolgreich gewesen. Entgegen den Ausführungen der Steuerpflichtigen sei es zu keinem Zweitversand gekommen. Es müsse als unwahrscheinlich gelten, dass sowohl die Veranlagungsverfügung als auch die Schlussabrechnung 2007 fehlgeleitet worden seien. Das Verrechnungssteuerguthaben 2007 - ein nicht unbeträchtlicher Betrag - sei A.________ am 25. Juli 2011 antragsgemäss auf deren Konto bei der Raiffeisenbank in W.________ ausbezahlt worden. Selbst bei bloss jährlicher Zustellung des Bankauszugs hätte ihr spätestens Ende 2011 klar werden müssen, dass die Veranlagung erfolgt sei. Was das Wahren von Fristen und die Behauptung, Unterlagen nicht erhalten zu haben, anbelange, habe die Erstinstanz mit Recht ausgeführt, die Steuerpflichtige gehe mit "System" vor.  
 
1.3. Mit Eingabe vom 26. Mai 2014 (Datum des Poststempels) erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sinngemäss beantragt sie, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihre Einsprache vom 18. Januar 2013 sei gutzuheissen. Sie wirft der Vorinstanz vor, den Entscheid willkürlich, gehörsverletzend, rechtsverweigernd und unter Missachtung der gerichtlichen Fragepflicht getroffen zu haben.  
 
1.4. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.  
 
1.5. Der angefochtene Entscheid betrifft einerseits die Staatssteuer 2007 des Kantons Schwyz, anderseits die direkte Bundessteuer 2007. Praxisgemäss eröffnet das Bundesgericht in solchen Fällen zwei Dossiers. Es stellen sich dieselben Tat- und Rechtsfragen hinsichtlich derselben steuerpflichtigen Person. Ebenso praxisgemäss rechtfertigt es sich daher, die beiden Verfahren zu vereinigen und die Beschwerde in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 71 BGG i. V. m. Art. 24 BZP; Urteil 2C_157/2014 / 2C_158/2014 vom 6. März 2014 E. 1.6).  
 
2.   
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen.  
 
 Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 140 II 141 E. 8 S. 156). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 139 I 138 E. 3.8 S. 144). 
 
 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, falls sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat. Die vorinstanzlichen Feststellungen sind "offensichtlich unrichtig", wenn sie willkürlich erhoben worden sind (Art. 9 BV; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; allgemein zur Willkür in der Rechtsanwendung BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; insbesondere jener in der Beweiswürdigung BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). 
 
2.2. Die Beschwerdeführerin behauptet die Zweitzustellung der Veranlagungsverfügung 2007 - was einen neuen Fristenlauf ausgelöst haben soll -, sie vertritt den Standpunkt, aus der Bekanntgabe der Zustellart "postlagernd" hätte die Steuerverwaltung klarerweise schliessen müssen, dass die bisherige Zustellung misslungen sei, weiter bestreitet sie, aus der Tatsache der Auszahlung des Verrechnungssteuerguthabens 2007 zwingend auf die erfolgte Veranlagung schliessen zu müssen. Mit diesen Vorbringen spricht sie Aspekte der vorinstanzlichen Beweiswürdigung an. Die Beweiswürdigung, selbst dann, wenn sie auf Indizien beruht, und die sich daraus ergebenden tatsächlichen Schlussfolgerungen stellen Tatfragen dar (BGE 138 III 620 E. 5 S. 621; Urteil 2C_319/2013 vom 13. März 2014 E. 3.3.4, zur Publikation vorgesehen). Dementsprechend trifft die beschwerdeführende Partei eine erhöhte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich indes in allgemein gehaltener, appellatorischer Kritik, ohne klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Das Bundesgericht berücksichtigt, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, weshalb geringere Anforderungen formeller Natur bestehen (Urteil 2C_708/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 139 I 64). Dennoch muss die Begründung im vorliegenden Fall als unzureichend bezeichnet werden, zumal die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht offensichtlich unhaltbar erscheint.  
 
2.3. Gleiches gilt, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör vorbringt. Sie ruft damit ein weiteres verfassungsmässiges Recht an (Art. 29 Abs. 2 BV), dessen Geltendmachung wiederum der erhöhten Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG unterliegt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen einzugehen.  
 
2.4. Die Beschwerde enthält nach dem Gesagten offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 106 Abs. 2 i. V. m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Entscheid erweist sich das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos.  
 
2.5. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind nach Massgabe von Art. 65 und 66 Abs. 1 Satz 1 BGG grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Umstände rechtfertigen es, in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG von einer Kostenverlegung abzusehen.  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Die Verfahren 2C_521/2014 und 2C_522/2014 werden vereinigt. 
 
2.   
Auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2007 (Verfahren 2C_522/2014) wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Auf die Beschwerde betreffend die Staatssteuer 2007 des Kantons Schwyz (Verfahren 2C_521/2014) wird nicht eingetreten. 
 
4.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Juni 2014 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher