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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_313/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. Februar 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht des Kantons Nidwalden, Rathausplatz 1, 6371 Stans. 
 
Gegenstand 
Amtliche Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 17. Juli 2014 
des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft Nidwalden hat beim Kantonsgericht Nidwalden Anklage gegen A.________ erhoben wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeit und mehrfacher Drohung. Im Untersuchungsverfahren ordnete die Staatsanwaltschaft (ab 23. Mai 2013) die amtliche (notwendige) Verteidigung des zwischenzeitlich (vom 15. Mai bis 23. August 2013) in Untersuchungshaft versetzten Beschuldigten an. Am 8. Mai 2014 (nach erfolgter Anklage) ersuchte der damalige amtliche Verteidiger das Kantonsgericht um seine Entlassung aus dem amtlichen Mandat. 
 
B.   
Mit Verfügung vom 12. Mai 2014 widerrief das Kantonsgericht die amtliche (notwendige) Verteidigung (mit Wirkung ab 8. Mai 2014), und es entliess den amtlichen Verteidiger aus dem Mandat. Gleichzeitig wies es den Antrag ab, es sei dem Beschuldigten eine angemessene Frist anzusetzen, damit dieser einen neuen amtlichen Verteidiger mandatieren könne, und es stellte fest, dass es dem Beschuldigten frei stehe, auf eigene Kosten eine Wahlverteidigung zu beauftragen. Eine vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, mit Beschluss vom 17. Juli 2014 ab, soweit es die Beschwerde nicht als gegenstandslos geworden erklärte. 
 
C.   
Gegen den Beschluss des Obergerichtes gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 14. September 2014 an das Bundesgericht. Er beantragt in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. 
 
Das Obergericht hat am 29. September 2014 auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet, während vom Kantonsgericht innert angesetzter Frist keine Stellungnahme eingetroffen ist. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist (vorbehältlich hier nicht erfüllter Ausnahmen) innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Der angefochtene begründete Entscheid wurde am 21. Juli 2014 versendet. Er enthält eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Es kann daher offen bleiben, ob sie mit Postaufgabe vom 15. September 2014 (in Berücksichtigung von Art. 46 Abs. 1 lit. b bzw. Abs. 2 BGG) noch rechtzeitig erhoben wurde (vgl. BGE 138 IV 186 E. 1.2 S. 188 f.; 135 I 257 E. 1.5 S. 260 f.; je mit Hinweisen). 
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind erfüllt und geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass. 
 
2.  
Im angefochtenen Entscheid wird Folgendes erwogen: Soweit der Beschwerdeführer (erneut) ein Ausstandsgesuch gegen die Kantonsgerichtspräsidentin gestellt sowie eine gerichtliche Vorladung (vom 15. Mai 2014) angefochten habe, seien die betreffenden Anträge gegenstandslos geworden, nachdem das Obergericht bereits mit einem separatem Entscheid (BAS 14 13) über diese Streitgegenstände (abschlägig) entschieden habe. Zwar liege ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, sobald die Untersuchungshaft mehr als 10 Tage gedauert habe (Art. 130 lit. a StPO). Mit Beendigung der Haft falle die notwendige Verteidigung jedoch grundsätzlich dahin, sofern sie nicht aus einem anderen gesetzlichen Grund weiter besteht. Die Schwere des untersuchten Deliktes bzw. der drohenden Sanktion bilde einen separaten Grund für notwendige Verteidigung. Länger dauernde Untersuchungshaft führe zur notwendigen Verteidigung, weil die Freiheitsentziehung die Verteidigungsmöglichkeiten der beschuldigten Person faktisch einschränke. Mit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft seien diese Einschränkungen weggefallen. Ein anderer Grund für notwendige Verteidigung sei weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere drohe dem Beschwerdeführer keine freiheitsentziehende Sanktion im Sinne von Art. 130 lit. b StPO. Auch über die Fälle der notwendigen Verteidigung hinaus seien die gesetzlichen Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung nicht erfüllt. Die Staatsanwaltschaft habe ein Strafmass von 270 Tagessätzen Geldstrafe sowie eine Busse von Fr. 200.-- beantragt. Zwar liege damit kein Bagatellfall mehr vor. Bei Straffällen mittlerer Schwere sei eine amtliche Rechtsverbeiständung jedoch nur dann sachlich geboten, wenn Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur bestehen, denen der Beschuldigte, auf sich alleine gestellt, nicht gewachsen wäre. Dies treffe hier nicht zu. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Sachverhalte seien relativ einfach und auch für einen juristischen Laien nachvollziehbar. Sämtliche Beweisabnahmen (mit Ausnahme der gerichtlichen Befragung des Beschuldigten an der Hauptverhandlung) seien bereits erfolgt. Die rechtliche Subsumtion, die in Frage kommende Sanktion oder allfällige Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe begründeten hier keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer bereits prozesserfahren sei und über juristische Kenntnisse verfüge, was gerichtsnotorisch sei. In anderen Verfahren habe er sich selbst als Juristen bezeichnet bzw. geäussert, dass er "mit Juristen auf Augenhöhe diskutieren" könne. Unter Hinweis auf seine Rechtskenntnisse habe er es (vor der amtlichen Bestellung des notwendigen Verteidigers) sogar abgelehnt, einen geeigneten Rechtsvertreter zu bezeichnen. Dass er nun rüge, es sei ihm zu Unrecht kein amtlicher Verteidiger bestellt worden, grenze an widersprüchliches Prozessverhalten. Es könne offen bleiben, ob beim Beschwerdeführer überdies die (weitere) Voraussetzung der finanziellen Bedürftigkeit zu verneinen wäre. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen Folgendes geltend: Die Erwägung des Obergerichtes, wonach die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung nicht (mehr) erfüllt seien, sei unzutreffend. Da weitere Beweisabnahmen an der Hauptverhandlung "vorbehalten" seien, erscheine auch die Feststellung der Vorinstanz falsch, mit Ausnahme seiner gerichtlichen Befragung seien alle Beweisvorkehren bereits erfolgt. Da ihm Schadenersatzansprüche wegen ungerechtfertigter Untersuchungshaft zustünden, läge eine besondere rechtliche Schwierigkeit des Straffalles vor. Zwar besitze er "vornehmlich gewisse theoretische Kenntnisse" des Strafrechts. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass er mit dem Rechtssystem vertraut wäre. Er bestreite die ihm vorgeworfenen Tatbestände; umstritten seien auch allfällige Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sowie die Frage der zulässigen Sanktion. Es könne ihm als juristischem Laien nicht zugemutet werden, sich damit auseinanderzusetzen. 
 
4.   
In den Fällen der  notwendigen Verteidigung (Art. 130 StPO) ordnet die Verfahrensleitung eine  amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO) oder wenn der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StPO). Ein Fall der  notwendigen Verteidigung ist insbesondere gegeben, wenn die Untersuchungshaft (einschliesslich einer vorläufigen Festnahme) mehr als 10 Tage gedauert hat (Art. 130 lit. a StPO) oder wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht (Art. 130 lit. b StPO). Über diese Fälle (der notwendigen Verteidigung) hinaus wird eine  amtliche Verteidigung verfügt, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO).  
 
5.   
Ein Fall der  notwendigen amtlichen Verteidigung (Art. 130 i.V.m. Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO) wird in der Beschwerdeschrift nicht dargetan. Weder droht dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme, noch befindet er sich in strafprozessualer Haft. Wie die Vorinstanz zutreffend (und mit Verweisungen auf die einschlägige Literatur) erwogen hat, führt der blosse Umstand, dass er vor seiner Haftentlassung mehr als 10 Tage Untersuchungshaft absolviert habe, für sich alleine nicht zur Fortdauer der notwendigen amtlichen Verteidigung. Dass das Obergericht die allgemeinen Voraussetzungen der  amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2-3 StPO; s.a. Art. 29 Abs. 3 BV) verneint hat, hält vor dem Bundesrecht ebenfalls stand. Was der Beschwerdeführer vorbringt, lässt keine rechtlichen oder tatsächlichen besonderen Schwierigkeiten des Straffalles (im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO) erkennen. Insbesondere legt er nicht dar und ist nicht ersichtlich, welche Beweisvorkehren (ausser seiner Befragung als Beschuldigter durch das Strafgericht) an der Hauptverhandlung wiederholt oder neu angeordnet werden müssten. Angebliche Staatshaftungsansprüche wegen ungerechtfertigter Haft bilden nicht Gegenstand des hängigen Strafverfahrens. Ebenso durfte die Vorinstanz mitberücksichtigen, dass der Beschwerdeführer prozesserfahren ist und gewisse juristische Kenntnisse hat. Die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz beruhen nicht auf unhaltbaren Tatsachenfeststellungen. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass er es (vor der amtlichen Bestellung des notwendigen Verteidigers) unter ausdrücklichem Hinweis auf seine angeblichen eigenen Rechtskenntnisse ablehnte, einen geeigneten Rechtsvertreter zu bezeichnen (vgl. Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Art. 133 Abs. 2 StPO). Da die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung nicht erfüllt sind, wird auch das Eventualbegehren des Beschwerdeführers hinfällig, das amtliche Mandat sei an einen anderen Verteidiger zu übertragen. Die weiteren Vorbringen und Rügen des Beschwerdeführers haben im vorliegenden Zusammenhang keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung.  
 
6.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die unentgeltliche Prozessführung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (und der Gesuchsteller insbesondere seine finanzielle Bedürftigkeit ausreichend glaubhaft macht), kann dem Ersuchen stattgegeben werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Demnach sind keine Gerichtskosten zu erheben. 
 
Mit diesem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde hinfällig. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Staatsanwaltschaft Nidwalden, dem ehemaligen amtlichen Verteidiger und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Februar 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster