Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 159/05 
 
Urteil vom 5. Dezember 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold 
 
Parteien 
R.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 5. April 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
R.________ (geboren 1964) besuchte im Wintersemester 2000/01 das Seminar für Fächergruppenlehrkräfte in G.________. Ab 19. März 2001 war sie bei der Firma X.________ angestellt. Ab 22. Oktober 2001 setzte sie ihr Studium, nunmehr an der Pädagogischen Hochschule Z.________, fort. Am 26. Oktober 2001 wurde ihr Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen von der Firma X.________ per 30. November 2001 aufgelöst. Für die Zeit von 1. November 2001 bis 20. Mai 2002 sowie von 31. März 2004 bis 15. August 2004 ersuchte sie um Arbeitslosenentschädigung. Am 16. August 2004 trat sie ihre erste Stelle nach Abschluss des Studiums am 18. Juni 2004 an. 
 
Mit Verfügung vom 20. Juli 2004, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2005, lehnte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (nachfolgend: AWA) den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung infolge fehlender Vermittlungsfähigkeit ab. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 5. April 2005 ab. 
C. 
R.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Begehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihre Vermittlungsfähigkeit zu bejahen. Zudem beanstandet sie, dass sie im Gegensatz zu anderen Angestellten der Firma X.________ anstelle ihres Lohnes für November 2001 keine Arbeitslosenentschädigung erhalten habe. Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Vermittlungsfähigkeit als Voraussetzung zur Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 AVIG; BGE 126 V 126 Erw. 2, 521 Erw. 3a, 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig ist, ob die Versicherte von November 2001 bis Mai 2002 sowie von April bis Mitte August 2004 vermittlungsfähig war. 
3. 
Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, dass ihr für den Monat November 2001 keine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet worden sei, ist diese Aussage aktenwidrig. Aus den Unterlagen des AWA ergibt sich, dass der Versicherten für den Monat November 2001 ein Arbeitslosengeld für 22 Tage in der Höhe von Fr. 2'455.- (netto) ausbezahlt wurde. Ebenfalls bei den Akten findet sich ein Schreiben der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 21. Januar 2002 (einschliesslich einer Aufstellung), mit welchem diese der Firma X.________ mitteilte, dass die Versicherte für den November 2001 Taggelder bezog. 
4. 
4.1 Die Verwaltung stützt sich bei ihrem Entscheid bezüglich der Vermittlungsfähigkeit vornehmlich auf das Schreiben des Studiengangleiters der Pädagogischen Hochschule Z.________ vom 16. Juni 2004, seine E-Mail vom 25. Juni 2004 sowie seine in einer Aktennotiz festgehaltenen telefonischen Auskünfte vom 8. Juli 2004. Aus diesen ergibt sich, dass es sich bei der absolvierten Ausbildung um ein Vollzeitstudium handelt, welches (unter Berücksichtigung der Teildispensationen der Versicherten) über drei Jahre im Schnitt 24 wöchentliche Lektionen sowie ca. 10 bis 15 Stunden Selbststudium umfasst. Eine Aufstellung der zuvor besuchten Schule in G._________, gemäss welcher beim dortigen Lehrgang im 2. und 3. Jahr die wöchentliche Lektionenzahl über 30 liegt, bekräftigt diese Angaben. Gemäss einer Bestätigung der ehemaligen Rektorin des Arbeitslehrerinnenseminars des Kantons Y.________, war die Versicherte infolge ihrer Vorbildung in G.________ im ersten Schuljahr in den Fächern ADU und Textil (Stricken) teildispensiert. Gegenüber der für sie zuständigen RAV-Mitarbeiterin äusserte die Versicherte im November 2001, sie stehe bis Ende 2001 vollumfänglich und ab Januar 2002 lediglich im Umfang von 40 % (Freitag und an den Wochenenden) zur Verfügung. In den monatlich auszufüllenden, sich auf den aktuellen Stand beziehenden Formularen gab sie an, sie suche Arbeit im Umfang von 100 %. Am 20. Mai 2002 teilte sie mit, sie habe sich entschlossen, ihr Studium zu beenden, und melde sich von der Arbeitsvermittlung ab. Im Übrigen findet sich der Stundenplan für das Sommersemester 2004 bei den Akten, wonach die Versicherte am Mittwoch ab 13.00 Uhr, am Donnerstag bis 11.15 Uhr sowie den ganzen Freitag keinen Unterricht hatte. 
4.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es unerheblich, dass der Studiengangleiter während ihres ersten Schuljahres noch nicht in dieser Funktion tätig war. Dies mag daran liegen, dass der Ausbildungsgang im ersten Jahr noch am Arbeitslehrerinnenseminar des Kantons Y.________, die weitere Ausbildung jedoch an der (neuen) Pädagogischen Hochschule Z.________ erfolgte. Dieser Umstand ist jedoch nicht weiter von Belang, da sich die gegebenen Auskünfte den Schulakten über die Studierenden entnehmen lassen und somit unabhängig von der jeweiligen der Schule vorstehenden Person sind. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die von der Versicherten aufgestellten Behauptungen bezüglich der persönlichen "Abrechnung" weder belegt noch glaubhaft gemacht werden und somit jeglicher Grundlage entbehren. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn Vorinstanz und Verwaltung bei der Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit auf die Angaben des Studiengangleiters abstellten. Demnach ist für die weitere Beurteilung der strittigen Frage von einem Vollzeitstudium (einschliesslich Selbststudium) auszugehen. 
4.3 In den für die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit massgebenden Zeiten war die Beschwerdeführerin an den üblichen Arbeitstagen unter der Woche während des ersten Schuljahres (2001/02) nur am Freitag und im letzten Semester (Sommersemester 2004) an zwei halben Tagen sowie am Freitag ohne Unterricht bzw. in der Lage, einer Arbeit nachzugehen. Hiezu ist zu relativieren, dass im Sommer 2004 am Donnerstag der Unterricht gemäss dem aufgelegten Stundenplan bereits um 11.15 Uhr begann, sodass sie auch an diesem Halbtag nur beschränkt zur Verfügung stand. Zudem ergibt sich aus den Akten keinerlei Hinweis dafür, dass die Versicherte im ersten Schuljahr eine 100 % - Stelle angenommen und hierfür die begonnene Ausbildung abgebrochen hätte. Vielmehr musste sie angewiesen werden, nach Abklärung der möglichen Finanzierung ihres Studiums die Arbeitssuche zu intensivieren, nachdem sie sich in den Monaten Oktober und November 2001 für nur zwei Stellen beworben hatte. 
 
Angesichts der kurzen Dauer zwischen Abschluss der Ausbildung am 18. Juni 2004 und dem Antritt einer neuen Stelle am 16. August 2004 hat sich die Vorinstanz für die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit im Jahr 2004 zudem zu Recht auf die Rechtsprechung von BGE 123 V 217 Erw. 5a gestützt, wonach bei lediglich kurzer Zeitspanne zwischen Abschluss der Ausbildung bzw. Beendigung des alten Arbeitsverhältnisses und Antritt einer (neuen) Stelle die arbeitslose Person nicht vermittlungsfähig ist. Nach dem Gesagten, insbesondere der engen zeitlichen Vorgaben für die jeweilige Ausübung einer Arbeit, war die Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin derart eingeschränkt, dass ihr in Übereinstimmung mit Vorinstanz und Verwaltung die Vermittlungsfähigkeit sowohl im massgebenden Zeitraum 2001/02 wie auch von April bis August 2004 abzusprechen ist. Daran ändert auch die Berufung auf angebliche Zusicherungen durch die RAV-Mitarbeiterin nichts, sind solche doch in keiner Weise belegt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse IAW und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 5. Dezember 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: