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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_2/2011 
 
Urteil vom 7. Januar 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
1. Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
5. E.________, 
6. F.________, 
7. G.________, 
8. H.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Konkursamt Z.________. 
 
Gegenstand 
Beschwerde über das Konkursamt. 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 30. November 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 30. November 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) Rekurse der Beschwerdeführer gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (u.a. betreffend die Aufforderung durch das Konkursamt an die im Konkurs der S.________ AG kollozierten Gläubiger zur Leistung eines Barvorschusses von Fr. 50'000.-- als Voraussetzung für die Fortsetzung eines Aberkennungsprozesses) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, und den Beschwerdeführern eine neue Frist zur Vorschussleistung bis zum 3. Januar 2011 angesetzt hat, 
in die Gesuche u.a. um aufschiebende Wirkung und um Kostenlosigkeit, 
in die Beschwerdeergänzung (Eingang beim Bundesgericht: 7. Januar 2011), 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht erwog, auf die zahlreichen Verfahrensanträge sei mangels Darlegung eines Interesses bzw. mangels Bezugs auf das Rekursverfahren nicht einzutreten, im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sei keine Streitverkündung möglich, die Beschwerdeführer brächten (ausser der Wiederholung ihrer bereits widerlegten Einwendungen) nichts vor, was den vorinstanzlichen Entscheid als unrichtig erscheinen liesse, der für die Kautionierung massgebliche Streitwert von Fr. 300'000.-- bestimme sich nach den Klagebegehren der Konkursitin im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, die von den Beschwerdeführern behaupteten nachträglichen Änderungen der Verhältnisse seien daher unerheblich, ein bereits geleisteter Vorschuss reiche zur Deckung der zu erwartenden Kosten für die Führung des Aberkennungsprozesses nicht aus, schliesslich erwiesen sich die Einwendungen der Beschwerdeführer gegen den Einbau einer neuen Heizungsanlage als verspätet, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführer nicht eingetreten sei, 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
dass die Beschwerdeführer in ihren Eingaben an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingehen, 
dass es insbesondere nicht genügt, die kantonalen Rechtsschriften zum integrierenden Bestandteil der bundesgerichtlichen Beschwerde zu erklären, die von den kantonalen Vorinstanzen bereits widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen, die obergerichtlichen Erwägungen (ohne bzw. ohne nachvollziehbare Begründung) zu bestreiten, am eigenen Standpunkt festzuhalten, Zweifel an der Unbefangenheit der kantonalen Richter zu äussern und eine Vielzahl von angeblich verletzten Verfassungsgrundsätzen und Gesetzen aufzuzählen, 
dass die Beschwerdeführer erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Begründungsanforderungen anhand der einlässlichen obergerichtlichen Erwägungen aufzeigen, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 30. November 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und nach Ablauf der Beschwerdefrist auch nicht verbesserbare - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, womit die Gesuche der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung und um Streitverkündung an den Kanton Zürich sowie die übrigen Verfahrensanträge gegenstandslos werden, 
 
dass die auf das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden beschränkte Kostenlosigkeit (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) im bundesgerichtlichen Verfahren nicht gilt, 
dass der die Beschwerde unterzeichnende Beschwerdeführer H.________ vielmehr kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren ohne Parteiverhandlung zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um Kostenlosigkeit wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer H.________ auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Konkursamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 7. Januar 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann