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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_7/2023  
 
 
Urteil vom 7. Februar 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Werdt, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Hofmann und/oder Rechtsanwältin Kerstin Arnesson, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 18. November 2022 (RT220149-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. C.________ ist Geschäftsführer der A.________ GmbH (fortan: Beschwerdeführerin). Sowohl C.________ wie auch die Beschwerdeführerin werden von der B.________ GmbH (fortan: Beschwerdegegnerin) betrieben, die damit mehrere deutsche Entscheide zu vollstrecken sucht.  
 
1.2. Mit Urteil vom 15. August 2022 erteilte das Bezirksgericht Winterthur der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Elgg definitive Rechtsöffnung für Fr. 14'910.40 nebst Zins sowie Kosten und Entschädigung. Mit gleichzeitiger Verfügung wies das Bezirksgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sowie das Gesuch um Schutzmassnahmen hinsichtlich der ins Recht gelegten Unterlagen ab. Als Rechtsöffnungstitel diente ein Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 25. November 2020.  
Gegen jenen Entscheid (Verfügung und Urteil) erhob die Beschwerdeführerin am 5. September 2022 Beschwerde. Mit Beschluss vom 18. November 2022 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren wies es ab, ebenso das Gesuch um Erlass von Schutzmassnahmen bezüglich der von ihr eingereichten Unterlagen. 
Am 10. Januar 2023 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. In der gleichen Beschwerdeschrift hat auch C.________ gegen ein ihn betreffendes Rechtsöffnungsurteil Beschwerde erhoben (dazu Verfahren 5D_8/2023). Mit Verfügung vom 12. Januar 2023 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Zudem hat es der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das Bundesgericht keine Rechtsanwälte vermittelt, sondern es an ihr liegt, einen Anwalt oder eine Anwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Am 27. Januar 2023 hat die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe eingereicht. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. 
 
 
2.  
Der Streitwert erreicht die für eine Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) erforderliche Schwelle von Fr. 30'000.-- nicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Am Rande beruft sich die Beschwerdeführerin auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; dazu BGE 146 III 237 E. 1 mit Hinweisen). Sie sieht diese im Zusammenhang mit einer angeblichen Verletzung von Unionsgrundrechten. Abgesehen davon, dass ihre diesbezüglichen Ausführungen den Anforderungen an die Begründung nicht genügen (Art. 42 Abs. 2 BGG), weshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne der Rechtsprechung vorliegen soll, gehen sie auch am Verfahrensthema vorbei (dazu unten E. 3). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit unzulässig. Die Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 138 III 252 E. 3.2; 133 II 396 E. 3.1). Soweit die Beschwerdeführerin auf ihre Ausführungen vor der Vorinstanz verweist, ist darauf nicht einzugehen. 
 
3.  
Das Obergericht ist auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist insoweit einzig, ob das Obergericht durch diesen Nichteintretensentscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hat. Vor Bundesgericht geht die Beschwerdeführerin auf die Gründe für den Nichteintretensentscheid (ungenügende Begründung der kantonalen Beschwerde) jedoch nicht ein. Stattdessen kritisiert sie den bezirksgerichtlichen Entscheid und äussert sich zu materiellen Punkten im Zusammenhang mit der Erteilung der Rechtsöffnung bzw. der inzidenten Vollstreckbarerklärung des als Rechtsöffnungstitel dienenden deutschen Kostenfestsetzungsbeschlusses. Dies ist jedoch nicht Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens. Sodann genügt es den Rügeanforderungen nicht, dem Obergericht in abstrakter Weise Willkür, eine Verletzung der Verfahrensfairness und von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorzuwerfen. Was den Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs betrifft, die mit der angeblichen Nichtberücksichtigung einer Strafanzeige begründet wird, so legt die Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen dar, was dieser zu entnehmen gewesen wäre und weshalb aufgrund jener Anzeige - wie von ihr geltend gemacht - eine Verfahrenssistierung hätte angeordnet werden müssen. Es fehlt auch jegliche Auseinandersetzung mit den entsprechenden obergerichtlichen Erwägungen. 
Auch mit den Gründen für die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Beschwerdeverfahren setzt sich die Beschwerdeführerin nicht in genügender Weise auseinander. Das Obergericht hat das Gesuch abgewiesen wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde und es hat zudem erwogen, dass eine juristische Person nur ausnahmsweise Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung haben könne, wobei diese Voraussetzungen nicht vorlägen, da es vorliegend nicht um ein Aktivum der Beschwerdeführerin, sondern um ein Passivum gehe. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die angeblichen Verfahrensmängel (gemeint wohl: Mängel der Beschwerdebegründung) seien gerade wegen der Nichtzusprechung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung eingetreten. Es fehlt jedoch eine Auseinandersetzung damit, dass ihr als juristischer Person grundsätzlich kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zukommt. Sie geht auch nicht auf die Voraussetzungen für die Bestellung eines Anwalts von Amtes wegen (Art. 69 ZPO) ein, die vom Obergericht dargestellt worden sind. Die abstrakte Berufung auf Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK genügt den Rügeanforderungen nicht. Der Hinweis auf die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin geht an der Sache vorbei. 
Die Beschwerde enthält insgesamt keine genügenden Rügen. Demgemäss kann auf die Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das in der Eingabe vom 27. Januar 2023 erneuerte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin ersucht darum, der Beschwerdegegnerin die Unterlagen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihres Geschäftsführers und ihre Steuererklärung (im Zusammenhang mit ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren) nicht zuzustellen. Das Gesuch ist gegenstandslos, da die Unterlagen der Beschwerdegegnerin nicht zugestellt wurden und die Beilagen der Beschwerdeführerin mit dem vorliegenden Urteil zurückgeschickt werden. 
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Als juristische Person hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich ohnehin keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (BGE 143 I 328 E. 3.1). In der Eingabe vom 27. Januar 2023 gibt die Beschwerdeführerin an, Rechtsanwalt D.________ habe sich bereit erklärt, als unentgeltlicher Rechtsbeistand tätig zu werden. Rechtsanwalt D.________ hat jedoch im vorliegenden Verfahren keine Eingabe eingereicht und eine solche braucht aufgrund des bereits am 10. Januar 2023 eingetretenen Ablaufs der Beschwerdefrist (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) auch nicht abgewartet zu werden. Im Übrigen besteht auch kein Anlass, der Beschwerdeführerin von Amtes wegen einen Anwalt oder eine Anwältin zu bestellen, denn es ist nicht ersichtlich, dass sie offensichtlich nicht imstande wäre, ihre Sache selber zu führen (Art. 41 Abs. 1 BGG). Dass die Beschwerde Mängel aufweist, genügt nicht zur Bestellung eines Anwalts (Urteil 5A_532/2022 vom 21. Juli 2022 E. 3 mit Hinweis). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Februar 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg