Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_790/2021  
 
 
Urteil vom 7. März 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Hartmann, 
Gerichtsschreiber Mösching. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch 
Rechtsanwältin Stefanie Santschi, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 25. August 2021 (VB.2021.00146). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1977, Staatsangehörige von Bahrain, heiratete am 10. März 2011 in ihrer Heimat den britischen Staatsangehörigen B.________, der über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügt. Sie reiste am 17. September 2011 in die Schweiz ein und erhielt am 23. November 2011 eine EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten. Die Bewilligung wurde regelmässig, letztmals bis 16. September 2021, verlängert. 
Am 25. April 2019 teilte der Ehemann von A.________ dem Migrationsamt mit, sein Ehewille sei seit Mai 2017 erloschen und er wolle die Ehe nach bahrainischem Recht auflösen. Trennungsanfragen an die Beschwerdeführerin blieben unbeantwortet bzw. wurden nicht abgeholt. 
Am 20. Juli 2020 nahm die Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich vom Getrenntleben der Eheleute A.________ B.________ Vormerk. 
 
B.  
 
B.a. Mit Verfügung vom 21. November 2019 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies sie an, das schweizerische Staatsgebiet bis 21. Februar 2020 zu verlassen. Bei der durch die Stadtpolizei Zürich zwischen 12. und 15. Juni 2020 durchgeführten Ausreisekontrolle wurde A.________ in ihrer Wohnung angetroffen und erklärte, vom migrationsrechtlichen Verfahren keine Kenntnis erhalten zu erhaben. Hierauf stellte der Polizeibeamte der Rechtsvertreterin A.________s spätestens am 15. Juni 2020 die Verfügung des Migrationsamtes vom 21. November 2019 zu.  
 
B.b. Am 15. Juli 2020 erhob A.________ gegen die Verfügung vom 21. November 2019 Rekurs mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung des migrationsrechtlichen Entscheids sei der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung wieder zu erteilen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies das Rechtsmittel am 21. Januar 2021 ab.  
 
B.c. Dagegen erhob A.________ am 24. Februar 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Am 26. März 2021 ging dem Verwaltungsgericht ein an das Migrationsamt gerichtetes Schreiben von B.________ zu, wonach seine Ehe mit A.________ zwischenzeitlich in Bahrain geschieden worden sei. Am 31. März 2021 bestätigte A.________ zunächst, dass sie von B.________ rechtskräftig geschieden sei. Sodann sei sie zwischenzeitlich mit ihrem neuen Partner zusammengezogen. Weiter sei sie daran, sukzessive ihre Schulden zurückzubezahlen. Der ebenfalls eingereichte neue Auszug aus dem Betreibungsregister zeigt unter der Adresse "V.________" 19 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 39'248.55 sowie drei Betreibungen über rund Fr. 11'500.--. Ein weiterer Auszug aus dem Betreibungsregister mit der Adresse "U.________" weist zwei Konkursandrohungen mit einem Forderungsbetrag von Fr. 2'322.95 aus. Gläubigerin ist eine Krankenkasse. Am 1. Juli 2021 orientierte B.________, dass über A.________ als Inhaberin der Einzelunternehmung Firma C.________ mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich am 1. Juni 2021 der Konkurs eröffnet worden sei. Dem Handelsregister ist zu entnehmen, dass der Konkurs mangels Aktiven am 14. Juni 2021 eingestellt wurde. Mit Urteil vom 25. August 2021 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.  
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. Oktober 2021 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Verwaltu ngsgerichts des Kantons Zürich vom 25. August 2021 sei aufzuheben und es sei vom Widerruf der EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung abzusehen. Eventualiter sei das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. August 2021 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine Verwarnung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AIG auszusprechen. 
Der Abteilungspräsident hat der Beschwerde mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Migrationsamt, die Sicherheitsdirektion und das Staatssekretariat für Migration haben sich nicht vernehmen lassen. 
Die Beschwerdeführerin hat am 29. März 2022 eine weitere Eingabe eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (vgl. Art. 82 lit. a BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG, Art. 90 BGG). Indessen ist auf dem Gebiet des Ausländerrechts die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f., 497 E. 3.3 S. 500 f.). 
Die Beschwerdeführerin beruft sich angesichts der aufgelösten Ehe mit einer in der Schweiz niederlassungsberechtigten Person in vertretbarer Weise auf einen Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (SR 142.20), so dass insoweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist. Ob der geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht, ist Sache der materiellen Beurteilung. Da die Beschwerdeführerin als Adressatin des angefochtenen Entscheids gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Erhebung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert ist und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 42 und 100 Abs. 1 BGG), ist darauf einzutreten. 
 
2.  
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen in der Beschwerde nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten sind, bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unberücksichtigt (vgl. BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 133 IV 342 E. 2.1; je mit Hinweisen). Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). 
 
3.1. Die Beschwerdeführerin reicht vor Bundesgericht Auszüge ihres Kontos bei der Postfinance von Januar 2021 bis September 2021 ein. Soweit diese Auszüge den Zeitraum nach der Urteilsfällung vom 25. August 2021 betreffen, bleiben sie zum vornherein unbeachtlich. Die wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin war wiederum seit Beginn des Verfahrens ein wesentlicher Aspekt davon und nicht erst der Entscheid der Vorinstanz hat Anlass dazu gegeben, diese Schreiben einzureichen. Dasselbe gilt für die Kostenaufstellung der Ausgaben der Beschwerdeführerin. Der Mietvertrag für eine neue Wohnung lautend auf die Beschwerdeführerin sowie ihren neuen Lebenspartner beginnt am 1. September 2021 und bleibt ebenso unbeachtlich wie der Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Kloten vom 1. September 2021.  
 
3.2. Gleiches gilt für die während des bundesgerichtlichen Verfahrens nachgereichte Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt des Königreichs Bahrain vom 14. März 2022 betreffend Gewährung einer Rente an die Beschwerdeführerin und die Bestätigung einer Zahlung von Fr. 2'309.90 vom 28. März 2022 an das Betreibungsamt Kloten.  
 
4.  
Die Beschwerdeführerin beanstandet in formeller Hinsicht, dass die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt habe. 
 
4.1. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde sowie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2; Urteil 2C_26/2021 vom 20. August 2021 E. 4.1). Deshalb ist diese Rüge vorweg zu behandeln.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin führt aus, sie habe vor der Vorinstanz vorgebracht, dass die Sicherheitsdirektion ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und ihre Aufklärungspflicht verletzt habe. Ihre Aufenthaltsbewilligung sei widerrufen worden, ohne dass sie vorgängig zum Erlass des Entscheids rechtsgenüglich über die Einleitung des Verfahrens informiert worden sei, ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, respektive sie zum Sachverhalt und insbesondere zu ihrer finanziellen Situation angehört worden sei sowie sie darüber informiert worden sei, welche Auskünfte ihrerseits für den Entscheid massgeblich seien. Dieser Beschwerdegrund werde von der Vorinstanz in ihrem Urteil jedoch mit keinem Wort erwähnt.  
 
4.3. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Fällung eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Massgebend ist, ob es der betroffenen Person ermöglicht worden ist, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 136 I 265 E. 3.2; 135 II 286 E. 5.1; 127 I 54 E. 2b; Urteil 2C_26/2021 vom 20. August 2021 E. 4.1.1).  
Weiter verlangt das rechtliche Gehör, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn das Gericht auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit nicht eingeht (BGE 133 III 235 E. 5.2). 
 
4.4. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion setzt sich ausführlich mit der Zustellung der Verfügung betreffend den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und der damit zusammenhängenden Problematik, dass die betroffene Person vor Erlass der Fällung eines Entscheids das Recht hat, sich in der Sache zu äussern, auseinander (vgl. Ziff. 9 des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 21. Januar 2021). Die Vorinstanz schweigt sich demgegenüber dazu gänzlich aus, obschon die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an die Vorinstanz eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör ausführlich begründet hatte und insbesondere ausführte, sie habe sich vor dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nicht dazu äussern können, weil ihr die entsprechenden Aufforderungen des Migrationsamtes nicht hätten zugestellt werden können (Ziff. 52 ff. der Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht).  
Die Sicherheitsdirektion führte zur Rüge der Beschwerdeführerin, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, aus, die Beschwerdeführerin habe sich den Umstand, dass sie sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht habe äussern können, selber zuzuschreiben. Sie begründete dies - kurz zusammengefasst - damit, dass es im Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin liege, ihre Post zu sichten und zu entscheiden, wem sie die Abholung der Post anvertraue. Das Migrationsamt habe davon ausgehen dürfen, dass die Nichtbeantwortung des Schreibens bzw. das Nichtabholen der beiden Einschreiben auf der Post auf einer bewussten Unterlassung der Beschwerdeführerin beruhten. Und selbst wenn es sich anders verhielte, würde dieser Mangel im Rechtsmittelverfahren vor der Sicherheitsdirektion geheilt werden, da sie über die volle Kognition verfüge, sich die Beschwerdeführerin in ihrem Rekurs umfassend zum Streitgegenstand habe äussern können und die Sicherheitsdirektion den gesamten Sachverhalt von Amtes wegen abklären müsse. 
Im Urteil der Vorinstanz finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass sie die Ansicht der Sicherheitsdirektion zumindest (implizit) teilen würde. Indem die Vorinstanz nicht auf die Rüge der Beschwerdeführerin eingegangen ist, verletzte sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Wie im Folgenden kurz darzulegen ist, ist klar, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Gehörsverletzung in Zusammenhang mit ihrer finanziellen Situation einen wesentlichen Aspekt des vorliegenden Verfahrens betrifft, auf welchen die Vorinstanz in ihrem Entscheid hätte eingehen müssen (vorne E. 4.3, 2. Absatz). 
 
5.  
Die Beschwerdeführerin beanstandet neben der Rüge der Gehörsverletzung ebenfalls eine unrechtmässige Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG. Die Vorinstanz habe ihre wirtschaftliche Integration falsch eingeschätzt und in dieser Hinsicht den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt. 
 
5.1. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 43 AIG) auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Art. 58a Abs. 1 AIG bestimmt, dass bei der Beurteilung der Integration die zuständige Behörde folgende Kriterien berücksichtigt: die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a); die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b); die Sprachkompetenzen (lit. c); und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG).  
Art. 77a ff. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201); in der Fassung vom 15. August 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019, präzisieren die Integrationskriterien. Eine Person nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter deckt, auf die ein Rechtsanspruch besteht (vgl. Art. 77e Abs. 1 VZAE). Art. 77d VZAE präzisiert wiederum die Anforderungen an die Sprachkompetenzen und den Sprachnachweis. 
 
5.2. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. dazu Urteil 2C_584/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 6.5) ist eine erfolgreiche wirtschaftliche Integration grundsätzlich zu bejahen, wenn die ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht (in nennenswerter Weise) verschuldet (Urteile 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.2; 2C_352/2014 vom 18. März 2015 E. 4.5). Eine Verschuldung schliesst eine erfolgreiche Integration nicht aus, wenn die ausländische Person im Begriff ist, die Schulden in wirksamer Weise zurückzubezahlen (vgl. Urteile 2C_725/2019 vom 12. September 2019 E. 7.2; 2C_283/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.3.4; 2C_352/2014 vom 18. März 2015 E. 4.5). Massgebend sind zudem die Höhe sowie die Ursachen der Verschuldung (vgl. Urteile 2C_725/2019 vom 12. September 2019 E. 7.2; 2C_352/2014 vom 18. März 2015 E. 4.3). Es ist jeweils auf die Gesamtumstände des Einzelfalls abzustellen. Das Bundesgericht hat namentlich festgehalten, dass Verlustscheine in der Höhe von ungefähr Fr. 8'000.-- nicht gegen eine wirtschaftliche Integration sprechen (Urteil 2C_65/2014 vom 27. Januar 2015 E. 3.6). Auch Schulden von knapp über Fr. 100'000.-- seien kein Grund, die wirtschaftliche Integration zu verneinen, wenn ernsthafte erkennbare Bemühungen bestünden, das Geld zurückzubezahlen (vgl. Urteil 2C_352/2014 vom 18. März 2015 E. 4.5 und 4.6). Hingegen hat das Bundesgericht im Urteil 2C_385/2014 vom 19. Januar 2015 die wirtschaftliche Integration verneint, weil der Betroffene Schulden von ca. Fr. 55'000.-- hatte, keine ernsthaften Rückzahlungsbestrebungen zeigte und (teilweise zusammen mit seiner früheren Ehefrau) Sozialhilfeleistungen von rund Fr. 100'000.-- bezogen hatte. Ebenfalls gegen eine wirtschaftliche Integration spricht eine hohe und weiterhin zunehmende Verschuldung (vgl. Urteil 2C_725/2014 vom 23. Januar 2015 E. 5.5)  
Aus dem Umstand, dass die ausländische Person sich strafrechtlich nichts zuschulden hat kommen lassen und ihr Unterhalt ohne Sozialhilfe gewährleistet erscheint, ergibt sich für sich allein noch keine erfolgreiche Integration (Urteile 2C_584/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 6.6; 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.3). 
 
5.3. Es ist unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten, dass die Beschwerdeführerin das erste Erfordernis von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG - jenes der dreijährigen Ehegemeinschaft - erfüllt (vgl. vorne Bst. A). Umstritten ist insbesondere die erforderliche Integration der Beschwerdeführerin.  
 
5.3.1. Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdeführerin sei wirtschaftlich nicht integriert, weil sie Verlustscheine von fast Fr. 40'000.-- aufweise und es ihr auch nach der Trennung von ihrem vormaligen Ehemann nicht gelungen sei, sich mit ihrer eigenständigen beruflichen Tätigkeit finanziell auf "feste Füsse" zu stellen. Die Beschwerdeführerin sei offensichtlich nicht in der Lage ihren Lebensbedarf selber zu decken, nur so liessen sich die Konkursandrohungen über verhältnismässig kleine Beträge für ihre Krankenkassenprämien (Fr. 1'640.35 und Fr. 682.50) im Februar und März 2021 und die Konkurseröffnung und -einstellung mangels Aktiven erklären. Damit sei der Beschwerdeführerin unabhängig von allfälligen grösseren Zahlungseingängen im Kalenderjahr 2020 vorzuwerfen, dass sie sich wirtschaftlich nicht hinreichend integriert habe. An dieser Einschätzung würden auch drei Überweisungen im Betrag von je Fr. 239.45 nichts ändern, mit welchen die Beschwerdeführerin Zahlungen an ihre Krankenkassenprämien Oktober bis Dezember 2020 geleistet habe. Damit könne grundsätzlich auch offenbleiben, wie es sich mit der sprachlichen Integration verhalte. Insgesamt sei von einem Integrationsmisserfolg auszugehen und es entfalle ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG unabhängig von der Dauer der gelebten Ehegemeinschaft.  
 
5.3.2. Mit ihren knappen Erwägungen hat die Vorinstanz angesichts der bestehenden Rechtsprechung zur Integration einer ausländischen Person den Gesamtumständen des Einzelfalls zu wenig Rechnung getragen. Bereits die Höhe der Verschuldung liegt an der unteren Grenze, um überhaupt von einer mangelhaften wirtschaftlichen Integration ausgehen zu können. Woher die Schulden stammen und wie sich die Verbindlichkeiten seit der Trennung der Ehegatten entwickelt haben, lässt sich dem vorinstanzlichen Urteil nur unzureichend entnehmen. Es wird pauschal auf das Jahr 2016 verwiesen, wobei die Trennung durch den Ehemann jedoch erst 2019 angezeigt wurde.  
 
5.3.3. Auch auf die persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin wird nur rudimentär eingegangen. Zwar ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, dass sie ein Scheidungsverfahren mit einem wenig kooperativen Ehemann führen musste, der mit seinem Verhalten (Vorenthalten der Post) nicht nur ihre Teilnahme am migrationsrechtlichen Verfahren hintertrieb, sondern auch mittels wenig begründeter Betreibungen ihre Bemühungen zur wirtschaftlichen Integration behinderte. Diese erschwerten Umstände fanden jedoch keine weitere Berücksichtigung bei der Beurteilung der Integration.  
 
5.3.4. Im Weiteren ist auch die aktuelle Einkommenssituation der Beschwerdeführerin nur unzureichend erstellt. Der pauschale Verweis auf den Konkurs wegen nicht bezahlten Forderungen in der Höhe von Fr. 1'640.35 und Fr. 682.50 reicht nicht aus, um abschliessende Rückschlüsse zu ziehen.  
 
5.4. Insgesamt hat sich die Vorinstanz nicht ausreichend mit den Gesamtumständen des Einzelfalls auseinandergesetzt. Insbesondere wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin und ihre Vorbringen, welche ihre wirtschaftliche Integration belegen sollen, eingehend zu prüfen. Somit hat die Vorinstanz nicht nur ein wesentliches Vorbringen der Beschwerdeführerin unberücksichtigt gelassen (E.4), sondern auch die Rechtsfrage der wirtschaftlichen Integration nicht hinreichend begründet und den zugrundeliegenden Sachverhalt nur unvollständig erstellt.  
 
5.5.  
Das hat zur Folge, dass das angefochtene Urteil aufzuheben ist. Damit erübrigt sich eine Beurteilung der weiteren Rügen der Beschwerdeführerin. 
 
6.  
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Das Urteil vom 25. August 2021 ist aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Rückweisung mit offenem Ausgang gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerdeführerin, weshalb dieser (Art. 66 Abs. 1 BGG) und gestützt auf Art. 66 Abs. 4 BGG dem Kanton Zürich keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind. Der Kanton Zürich hat demgegenüber der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. August 2021 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Zürich hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu entrichten. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. März 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: F. Mösching