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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_588/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. September 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 23. Juni 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 26. August 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 23. Juni 2015, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen ist, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, sondern er sich darauf beschränkt, seine bereits vorinstanzlich vorgetragene Sichtweise zu wiederholen, wonach sein Arbeitseinsatz mit einem Eingliederungsfachmann der IV-Stelle abgesprochen gewesen sei und er seine Tätigkeit gemeldet habe, 
dass die Rechtsschrift somit den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz gänzlich fehlt, wonach zufolge grobfahrlässiger Meldepflichtverletzung gegenüber der EL-Behörde eine Berufung auf den guten Glauben ausscheidet (BGE 138 V 218 E. 4 S. 221; 112 V 97 E. 2c S. 103), 
dass im (sinngemässen) Einwand des Beschwerdeführers, seine Vorbringen seien im angefochtenen Entscheid nicht ausreichend berücksichtigt worden, offensichtlich keine substanziierte Rüge einer verletzten Begründungspflicht gesehen werden kann (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. September 2015 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle