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[AZA 0] 
I 74/00 Tr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Arnold 
 
Urteil vom 8. März 2001 
 
in Sachen 
C.________, 1944, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin, 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach der 1944 geborenen C.________ rückwirkend ab 1. September 1995 eine halbe Invalidenrente zu, wobei sie ab 1. Januar 1996 eine halbe Ehepaar-Invalidenrente ausrichtete, da ihr Ehemann ab diesem Zeitpunkt ebenfalls Anspruch auf eine halbe Rente hatte (Verfügung vom 13. Mai 1996). Auf Begehren der Versicherten (vom 9. Oktober 1997) hin leitete die Verwaltung ein Revisionsverfahren ein. Sie veranlasste u.a. ein Gutachten der Dres. med. G.________ und K.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Universitätsspital Zürich, vom 14. April 1998 und holte eine Stellungnahme des Spitals X.________, vom 24. Oktober 1997 ein, wo C.________ zuletzt - bis 31. August 1994 - erwerbstätig gewesen war. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob die IV-Stelle die gemäss Verfügung vom 13. Mai 1996 ausgerichtete halbe Invalidenrente auf Ende des nach der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin wiedererwägungsweise auf (Verfügung vom 30. Juni 1998). 
 
B.- Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 17. Dezember 1999). 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt C.________, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verfügung der IV-Stelle vom 30. Juni 1998 sei ihr weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, reicht das Bundesamt für Sozialversicherung keine Vernehmlassung ein. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Im Streite liegt die vorinstanzlich bestätigte wiedererwägungsweise Aufhebung einer halben Invalidenrente gemäss Verfügung vom 30. Juni 1998. Im angefochtenen Entscheid und in der strittigen Verwaltungsverfügung, auf welche die Vorinstanz Bezug nimmt, sind die für die Beurteilung dieser Frage massgeblichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt (vgl. auch BGE 126 V 23 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, 125 V 389 Erw. 3, je mit Hinweisen), sodass darauf verwiesen werden kann. Zu ergänzen ist, dass auch eine unrichtige Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts Anlass für eine Wiedererwägung der darauf beruhenden Verfügung bilden kann (BGE 115 V 314 Erw. 4a/cc) und in zeitlicher Hinsicht Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 IVV zu beachten ist, wenn der nachträglich im Rahmen einer Wiedererwägung festgestellte Fehler eine spezifisch IV-rechtliche Frage betrifft und - kumulativ - keine Meldepflichtverletzung vorliegt (vgl. auch BGE 119 V 432 Erw. 2). 
 
2.- Auf Grund der medizinischen Akten, insbesondere des Gutachtens der Dres. med. G.________ und K.________ (vom 14. April 1998), ist von einem seit Erlass der Verfügung vom 13. Mai 1996 unveränderten Gesundheitszustand - diagnostisch steht ein generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom im Vordergrund - auszugehen. Bei insgesamt nicht relevant verändertem Beschwerdebild gegenüber dem Jahre 1995, als die Versicherte während drei Wochen im Universitätsspital Zürich hospitalisiert war, sprechen sich die Gutachter für eine volle Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer körperlich leichten, rückenschonenden Tätigkeit mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung aus. Mit Blick darauf, dass die Aerzte des Universitätsspitals (Bericht der Dres. 
M.________ und R.________ vom 20. Oktober 1995) bereits im Rahmen der im Herbst 1995 durchgeführten medizinischen Abklärungen eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten als gegeben erachteten und Dr. med. U.________, Spezialarzt FMH Orthopädische Chirurgie, Zürich, (Bericht vom 13. November 1995) von einer "weitgehenden" Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sprach, hat das kantonale Gericht zutreffend erkannt, dass die Gewährung einer Invalidenrente gemäss Verfügung vom 13. Mai 1996 zweifellos unrichtig war. Die Beschwerdeführerin wäre vielmehr bereits zum damaligen Zeitpunkt in der Lage gewesen, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. 
Ebenso hätte sie bei Erlass der Rentenaufhebungsverfügung (vom 30. Juni 1998) mit Rücksicht auf ihren Gesundheitszustand zumutbarerweise einen Lohn erzielen können, der 60 % des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität übersteigt. 
 
Damit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 
Da die Berichtigung der fehlerhaften Verfügung vom 13. Mai 1996 angesichts der Höhe der ausgerichteten Rentenbetreffnisse überdies von erheblicher Bedeutung ist, sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt, wobei die Aufhebungsverfügung auch in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist (vgl. Erw. 1 am Ende). Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen vermögen daran nichts zu ändern. Eine nach Erlass der strittigen Aufhebungsverfügung (vom 30. Juni 1998) allfällig eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. 
 
 
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 8. März 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: