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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1F_38/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Januar 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
B.________, c/o Strassenverkehrsamt Zürich, 
Gesuchsgegner, 
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, 
Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_667/2013 vom 15. Oktober 2013. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Oktober (1C_667/2013) auf eine Beschwerde von A.________ mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eingetreten ist; 
dass A.________ um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 15. Oktober 2013 ersucht hat; 
dass er sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG beruft und dabei einen "neuen Beweis" im bundesgerichtlichen Urteil 1C_757/2013 vom 11. Oktober 2013 sieht; 
dass sich entgegen der Auffassung des Gesuchstellers aus diesem Urteil nicht ergibt, dass das zürcherische "Ermächtigungsverfahren nicht auf Gesetzen beruht"; 
dass deshalb bereits aus diesem Grund nicht ersichtlich ist, inwiefern der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG gegeben sein sollte; 
dass im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 15. Oktober 2013 an einem anderen Revisionsgrund leiden sollte; 
dass ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist; 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen; 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Januar 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli