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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_806/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Januar 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 18. September 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ meldete sich im März 2012 (ein zweites Mal) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Zug klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab (u.a. Expertise des Zentrums B.________ vom 17. Oktober 2013). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Verfügung vom 10. Februar 2014). 
 
B.   
Die Beschwerde von A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug nach einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ab (Entscheid vom 18. September 2014). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid vom 18. September 2014 sei aufzuheben und ihr ab dem frühest möglichen Zeitpunkt eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen. 
A.________ hat mehrere nach Erlass des Entscheids vom 18. September 2014 erstellte Berichte u.a. des Spitals C.________, Medizinische Klinik, eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die von Amtes wegen zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 133 E. 1 S. 133; 139 V 42 E. 1 S. 44) sind erfüllt und geben im Übrigen zu keinen Bemerkungen Anlass. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Urteil 9C_61/2014 vom 23. Juli 2014 E. 2.3 mit Hinweisen).  
Die Beschwerdeführerin hat mehrere nach Erlass des angefochtenen Entscheids erstellte ärztliche Berichte ins Recht gelegt. Diese Dokumente haben aufgrund des Novenverbots (Art. 99 Abs. 1 BGG) sowie der Bindung des Bundesgerichts an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) und der Beschränkung der Prüfung in tatsächlicher Hinsicht auf die in Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG festgelegten Beschwerdegründe grundsätzlich unbeachtet zu bleiben (Urteile 9C_775/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 2 und 2C_ 487/2013 vom 5. September 2013 E. 2.5.5). 
 
2.2. Eine Partei, die vor Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens einen Grund entdeckt, der ihres Erachtens die Revision des angefochtenen Entscheides begründet, hat ein entsprechendes Gesuch bei der Vorinstanz zu stellen. Ebenso hat sie um Sistierung des Verfahrens bis zum Revisionsentscheid zu ersuchen. Urteilt das Bundesgericht vorher materiell über die Beschwerde, ist eine Revision des vorinstanzlichen Entscheids ausgeschlossen (Art. 125 BGG; BGE 138 II 386 E. 6 und 7 S. 389 ff.).  
Gemäss dem Bericht des Spitals C.________, Medizinische Klinik, vom 18. Dezember 2014 leidet die Beschwerdeführerin an einer fortgeschrittenen Peritonealkarzinose, differentialdiagnostisch am ehesten bei metastasiertem pankreatobiliärem Karzinom, u.a. bei hochgradigem Verdacht auf Cholangiokarzinom. Diese Diagnosen sind neu, insbesondere nicht im Gutachten des Zentrums B.________ vom 17. Oktober 2013 enthalten. Es kann offenbleiben, ob es sich dabei um neue Tatsachen im Sinne von Art. 61 lit. i ATSG handelt, die eine Revision des angefochtenen Entscheids begründen können (vgl. dazu Urteil 8C_152/ 2012 vom 3. August 2012 E. 5 mit Hinweisen). Die Frage wäre zuerst von der Vorinstanz zu beantworten (gewesen), was ein entsprechendes Gesuch vor Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens erfordert hätte. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, ein solches Begehren gestellt zu haben. Damit fällt eine Berücksichtigung der neu eingereichten ärztlichen Berichte auch unter revisionsrechtlichem Blickwinkel ausser Betracht. 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz ist in Würdigung der Akten zum Ergebnis gelangt, abgesehen von einer nicht ins Gewicht fallenden Beeinträchtigung aufgrund des Colon irritabile bestehe lediglich im Zusammenhang mit der vom psychiatrischen Gutachter des Zentrums B.________ diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bzw. dissoziativen Störung eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Die Beschwerden seien jedoch mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar. Es fehle somit an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden, was den Anspruch auf eine Rente und auch auf Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art ausschliesse.  
Die Beschwerdeführerin bestreitet in erster Linie den Beweiswert der Expertise des Zentrums B.________ vom 17. Oktober 2013. U.a. bemängelt sie, dass weder ein Gastroenterologe noch ein Hämatologe daran mitgewirkt hätten. Weiter sei die sogenannte Überwindbarkeitsrechtsprechung (gemäss BGE 130 V 352 und seitherige Urteile) in ihrem Fall nicht anwendbar. 
 
3.2. Die Vorinstanz hat zu allen bereits im kantonalen Verfahren vorgetragenen Kritikpunkten Stellung genommen und dargelegt, weshalb sie den Beweiswert des Administrativgutachtens nicht entscheidend zu mindern vermögen. Dabei hat sie insbesondere auf die Berichte des Universitätsspitals D.________, vom 26. Oktober 2011 und des Spitals E.________ vom 20. November 2012 hingewiesen, auf welche die Experten Rückgriff genommen hätten. Daraus ergebe sich keine relevante Arbeitsunfähigkeit. Die Ärzte des Universitätsspitals D.________ seien aufgrund der Untersuchungsbefunde zum Schluss gekommen, die Beschwerden würden am ehesten zu einem Reizdarmsyndrom und/oder zu einem Fibromyalgiesyndrom passen, "dass dafür eben gerade keine Erklärung aus gastroenterologischer Sicht gefunden werden konnte". Die Akten enthielten keine Hinweise, dass sich diesbezüglich seither etwas verändert haben könnte. Diesen Erwägungen hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die in diesem Verfahren eingereichten ärztlichen Berichte entgegen, welche jedoch ausser Acht zu bleiben haben (vorne E. 2). Im Übrigen vermag sie ihr Vorbringen, es hätten bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 10. Februar 2014 aktenkundige Hinweise auf eine Karzinomerkrankung bestanden, welche im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) entsprechende Abklärungen hätten veranlassen müssen, nicht hinreichend zu substanziieren. Die übrigen, das Tatsachenfundament des angefochtenen Entscheids betreffenden Rügen, soweit nicht appellatorischer Natur, vermögen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung nicht als offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356) erscheinen zu lassen.  
 
3.3. Im Weitern bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass Arbeitsunfähigkeit ein unbestimmter Rechtsbegriff des formellen Gesetzes (Art. 6 ATSG) ist. Dessen allgemeine Konkretisierung fällt dem Bundesgericht zu, während seine praktische Handhabung im Einzelfall der rechtsanwendenden Stelle obliegt, die den durch Gesetz und Rechtsprechung gezogenen normativen Rahmen zu berücksichtigen hat (BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 195). Das gilt insbesondere bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (vgl. Urteil I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5, wo dieser Begriff erstmals verwendet wurde). Solchen Beschwerden ist eigen, dass mittels klinischer Untersuchungen weder Pathologie noch Ätiologie erklärbar sind (BGE 139 V 547 E. 7 S. 560 ff.). Sie vermögen daher aus rechtlicher Sicht für sich allein den Nachweis einer gesundheitlichen Einschränkung mangels Objektivierbarkeit nicht zu erbringen (BGE 139 V 547 E. 8.2 S. 564). Soweit die Beschwerdeführerin die psychiatrischen Diagnosen im Administrativgutachten in Frage stellt oder eine seitherige Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes geltend macht, erschöpfen sich ihre Vorbringen in unzulässiger appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid. Sodann bestreitet sie die Feststellung der Vorinstanz nicht bzw. vermag sie diesbezüglich keine offensichtliche Unrichtigkeit darzutun, dass allfällige Beschwerden mit nachweisbarer organischer Grundlage ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind. Unter diesen Umständen steht der Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 nichts entgegen (vgl. auch Urteil 9C_1040/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.3, in: SVR 2012 IV Nr. 1 S. 1).  
 
Die Beschwerde ist unbegründet. 
 
4.   
Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. Januar 2015 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler