Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_536/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Juni 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht Zürich. 
 
Gegenstand 
Rechtsverzögerung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. April 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ monierte vor dem Obergericht des Kantons Zürich, dass seit 20 Jahren sämtliche von ihm eingereichten Strafanzeigen erfolglos seien, und das Bezirksgericht Zürich auf eine deswegen eingereichte Schadenersatzklage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft "nicht eintreten wolle". Das Obergericht des Kantons Zürich nahm seine Eingabe mangels eines formellen erstinstanzlichen Urteils als Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung entgegen. Mit Urteil vom 4. April 2017 wies das Obergericht des Kantons Zürich die von A.________ vor Bezirksgericht erhobene Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde mit der Begründung ab, es sei nicht zu beanstanden, dass das Bezirksgericht auf die nicht ansatzweise begründete und als querulatorisch erscheinende Schadenersatzklage nicht eintrete. 
 
2.  
A.________ hat am 8. Juni 2017 beim Bundesgericht eine vom 28. Mai 2017 datierte Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. April 2017 eingereicht. Ungeachtet dessen, ob diese Eingabe innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist von Art. 100 Abs. 1 BGG eingereicht worden ist, kann darauf bereits wegen fehlender sachbezogener Begründung (Art. 42 Abs. 2 e contrario BGG) nicht eingetreten werden.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).  
 
2.2. Angefochten ist ein Urteil, mit dem die Vorinstanz eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde mit der Begründung abgewiesen hat, es sei nicht zu beanstanden, dass das Bezirksgericht Zürich auf die nicht ansatzweise begründete und als querulatorisch erscheinende Schadenersatzklage des Beschwerdeführers nicht eintrete. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nur insoweit, als er bemängelt, die Auffassung der Vorinstanz betreffend ungenügende Begründung sei sonderbar, werde doch von ihm praktisch verlangt, dass er tatenlos zuschaue, wie ihm alles geplündert und geraubt werde; seine Eigentums- und Menschenrechte würden von den Strafverfolgungsbehörden missachtet und mit Füssen getreten. Des Weiteren listete der Beschwerdeführer seine Schadenersatzforderungen stichwortartig auf. Dazu, dass, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung, diese Schadenersatzforderungen vor Bezirksgericht rechtsgenüglich begründet worden wären, lässt sich der dem Bundesgericht vorgelegten Rechtsschrift nichts entnehmen, weshalb es ihr an einer sachbezogenen Begründung im Sinne von Art. 42 BGG fehlt. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.  
 
3.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Juni 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall