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[AZA 7] 
I 55/00 Gb 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Condrau 
 
Urteil vom 14. Juli 2000 
 
in Sachen 
K.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, Zürich, 
 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Mit Verfügung vom 2. September 1986 lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich ein Rentengesuch von K.________ ab. Auf eine Neuanmeldung hin sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich eine halbe Invalidenrente ab 
1. November 1995 zu (Verfügung vom 30. Oktober 1997). 
B.- Die hiegegen mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese auf Grund einer festgestellten medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit von 40 % einen Betätigungsvergleich durchführe und neu verfüge (Entscheid vom 6. Dezember 1999). 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________beantragen: 
 
"1. Es sei das Urteil insoweit aufzuheben, als festgelegt 
wird, dass eine medizinisch-theoretische 
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 40 % 
vorliegt. 
 
2. Es sei festzustellen, dass in medizinisch-theoretischer 
Hinsicht eine Arbeitsunfähigkeit von 
jedenfalls 75 % vorliegt. 
 
3. Eventualiter: Es sei die Sache auch zur Festlegung 
der medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit 
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen". 
 
Die IV-Stelle verweist auf die Ausführungen der Vorinstanz und beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Invalidität (Art. 4 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), über die Bemessung der Invalidität, insbesondere auch bei invaliden Selbstständigerwerbenden, die zusammen mit Familienmitgliedern einen Betrieb führen (Art. 25 Abs. 2 IVV) sowie über die Eintretensvoraussetzungen und Prüfungsbefugnis bei einer Neuanmeldung (vgl. 
Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV, Art. 41 IVG; BGE 117 V 198 Erw. 3a) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. 
 
2.- Im vorliegenden Fall gelten als zeitliche Vergleichsbasis die Verfügungen vom 2. September 1986 und vom 30. Oktober 1997. 
 
 
3.- Zum Zeitpunkt der Verfügung vom 2. September 1986 war der Beschwerdeführer behinderungsbedingt nicht mindestens 50 % arbeitsunfähig und die erwerbliche Einbusse betrug nicht einmal einen Drittel. 
Im Jahre 1995 wurde der Beschwerdeführer in der Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung am Kantonsspital S.________ (MEDAS) einer eingehenden polydisziplinären medizinischen Begutachtung unterzogen. Die Gutachter kommen zum Schluss, somatisch bestehe keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit als Velo-/Motorradmechaniker. 
Entsprechend der Beurteilung der Otologen könne bei Status nach Nasenseptumkorrektur sowie partieller Ethmoidektomie irgendwann wieder eine akute oder chronische Sinusitis auftreten, zur Zeit sei aber eine solche nicht nachweisbar. In Berücksichtigung der psychischen Befunde schätzten die Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %, allenfalls mit einer Tendenz zu weiterer Verschlechterung. 
In der Zeit von 1995 bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 30. Oktober 1997 traten akute entzündliche Schübe einer chronischen Pansinusitis mit gehäuften Exazerbationen des Kopfwehsyndroms auf (Zeugnis Dr. med. W.________ vom 18. Januar 1997, der eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % annimmt; vgl. auch Bericht des Otologen Dr. med. G.________ vom 27. März 1996). Zudem erwähnen die Ärzte eine schwere psychische Problematik mit erheblicher Verarbeitungsstörung. 
Die IV-Stellenärztin führt in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 1997 aus, es zeige sich eine deutliche Zunahme der psychischen Störungen. Die von Dr. med. W.________ angegebene Arbeitsunfähigkeit von 75 % sei glaubhaft. 
 
 
4.- Da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 30. Oktober 1997 offensichtlich verschlechtert hat, jedoch keine gesicherten Angaben bezüglich der Auswirkung der seit 1995 eingetretenen erheblichen Veränderung auf die Arbeitsfähigkeit und Erwerbsfähigkeit vorliegen, sind zusätzliche Abklärungen erforderlich. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie anhand eines Gutachtens, welches vorzugsweise wiederum von der hiefür spezialisierten MEDAS zu erstellen ist, abklären lasse, in welchem Umfang der Beschwerdeführer auf Grund der zum Zeitpunkt der Verfügung vom 30. Oktober 1997 medizinisch ausgewiesenen psychischen und physischen Beschwerden arbeitsunfähig ist und welche Leistungen er noch erbringen kann. Gestützt hierauf hat sie über den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung neu zu verfügen. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
wird Dispositiv Ziff. 1 des Entscheids des 
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Dezember 1999 insoweit, als eine medizinisch-theoretische 
Invalidität von 40 % festgestellt wird, aufgehoben, 
 
und es wird die Sache an die IV-Stelle 
zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im 
Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers 
auf eine Invalidenrente neu verfüge. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von 
 
 
Fr. 2500.- zu bezahlen. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 14. Juli 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: