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[AZA 7] 
U 505/00 Vr 
 
III. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke 
 
Urteil vom 15. Februar 2002 
 
in Sachen 
 
H.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Kehl, Poststrasse 22, 9410 Heiden, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Appenzell 
 
A.- Der 1952 geborene H.________ war seit Februar 1982 bei der W.________ AG beschäftigt, zunächst als Schreiner, dann als Beizer, und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfall versichert. Auf Meldung der Arbeitgeberin vom 14. Juni 1995 auf Grund eines Berichts des Dr. med. P.________ vom 6. Juni 1995 wurde von der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA ein durch Isocyanathärter ausgelöstes Asthma bronchiale festgestellt. Am 26. September 1995 erliess die SUVA eine Nichteignungsverfügung für alle Arbeiten mit Exposition zu Isocyanaten. Bereits per 1. Juni 1995 wurde H.________ von der Arbeitgeberin an einen neuen Arbeitsplatz als Hilfsarbeiter ausserhalb der Lackiererei versetzt. Per 31. Januar 1996 wurde ihm gekündigt, weil die Arbeitgeberin ihn als Hilfsarbeiter längerfristig nicht mehr beschäftigen konnte. Bis 31. Januar 1996 wurde ihm ein Übergangstaggeld nach Art. 83 VUV ausgerichtet. Bis Ende Januar 1998 bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung. 
 
Nach mehrmaliger fachärztlicher Untersuchung durch Ärzte der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA (Berichte vom 31. Oktober 1997, 26. August 1998 und 28. April 1999), dem Beizug verschiedener Arztberichte, auch betreffend anderer gesundheitlicher Beschwerden wie Magen- und Rückenprobleme sowie depressiver Verstimmung, deretwegen sich H.________ in ärztlicher Behandlung befand (Berichte des Dr. med. P.________, Spezialarzt FMH Pneumologie, vom 30. November 1995, 24. April 1997, des Dr. med. K.________, Spezialarzt FMH Chirurgie, vom 12. Dezember 1995, 14. März 1996, 18. Februar und 16. Oktober 1997, 21. Januar und 30. April 1998, des Dr. med. U.________, Ambulant-psychiatrischer Dienst, vom 28. März 1996, des Dr. med. R.________, Klinik Y.________, vom 17. August 1998, des Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH Psychiatrie, vom 16. Januar 1998, des Dr. med. V.________, Spezialarzt FMH Innere Medizin, vom 28. August und 29. Oktober 1998, Bericht des Spitals X.________ vom 9. Oktober 1998 nach Diskushernienoperation, Bericht des Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH Psychiatrie, vom 15. Dezember 1998) und eines MEDAS-Gutachtens vom 13. Januar 1999 stellte die SUVA mit Verfügung vom 8. Juli 1999 ihre Taggeldleistungen ein. Auf Einsprache hin hielt die Anstalt mit Entscheid vom 16. November 1999 an ihrem Standpunkt fest. 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Appenzell I.Rh. mit Entscheid vom 5. September 2000 ab. 
 
C.- H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer wegen ausgebrochener Berufskrankheit invalid sei, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen rückwirkend und weiterhin zu erbringen. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 123 V 45 Erw. 2a, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 45 Erw. 2a) zwischen dem Gesundheitsschaden und einem versicherten Ereignis, insbesondere auch bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133; vgl. auch 123 V 99 Erw. 2a) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Richtig ausgeführt hat die Vorinstanz insbesondere auch, dass die Rechtsprechung zur Adäquanz von psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen (BGE 115 V 133) bei psychischen Störungen im Zusammenhang mit Berufskrankheiten nicht analog anwendbar ist, sondern dass die Adäquanz danach zu beurteilen ist, ob die Berufskrankheit oder Geschehnisse in deren Zusammenhang nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, psychische Störungen der aufgetretenen Art zu verursachen (BGE 125 V 456 Erw. 5d). Darauf wird verwiesen. 
2.- a) Unbestritten ist, dass die berufliche Exposition zu Isocyanaten beim Beschwerdeführer 1995 ein Asthma bronchiale ausgelöst hat, welches als Berufskrankheit gemäss Art. 9 UVG zu gelten hat. Nachdem sich aus den verschiedenen Arztberichten, insbesondere den eingehenden Berichten der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA, ergibt, dass sich innert kurzer Zeit nach Einhaltung der Nichteignungsverfügung die Lungenfunktionen normalisiert haben und unter Expositionsprophylaxe bei den Atemtests normale Ausgangswerte erreicht wurden, ist davon auszugehen, dass diesbezüglich keinerlei Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr besteht. 
Der Versicherte war indes wegen diverser weiterer gesundheitlicher Beschwerden in ärztlicher Behandlung, so wegen Magenbeschwerden und depressiver Verstimmung. Zudem wurde am 20. Oktober 1998 eine Diskushernienoperation L4/5 im Spital X.________ durchgeführt. Die MEDAS nannte in ihrem Gutachten vom 13. Januar 1999 als Befunde mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ein lumboradiculäres Syndrom L5 links (Status nach Operation einer computertomographisch festgestellten Discushernie L4/5 links mit Kompression der Wurzel L5 links, diskretes sensomotorisches Restdefizit links); Isocyanat-Asthma, zur Zeit unter Expositionsprophylaxe normale Lungenfunktion und keine bronchiale Hyperreagibilität; psychogene (konversionsneurotische) Überlagerung der körperlichen Beschwerden mit Anzeichen einer depressiven Dekompensierung (kognitive Leistungsschwankungen psychischer Art, keine hirnorganisch bedingte neuropsychologische Funktionsstörung) sowie als Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit Diabetes mellitus Typ II, Hyperlipidämie mit ungünstigem Cholesterin HDL-Quotient sowie funktionelle Magen-/Darmbeschwerden (endoskopisch nur leichter Reizzustand im Magen und Duodenum). 
 
b) Es fragt sich daher, ob diese weiteren Beschwerden, soweit sie die Arbeitsfähigkeit einschränken, in einem Kausalzusammenhang mit der Berufskrankheit stehen, nachdem der Versicherer, wenn eine Berufskrankheit einmal erwiesen ist, auch für die weiteren Folgen haftet, soweit diese adäquat kausal mit der Berufskrankheit zusammenhängen. 
Das kantonale Gericht hat dazu in sorgfältiger und einlässlicher Würdigung der umfangreichen medizinischen Unterlagen zu Recht festgehalten, dass die übrigen invalidisierenden Krankheiten, insbesondere das lumboradiculäre Syndrom L5 links und die funktionellen Magen-/Darmbeschwerden offensichtlich nicht in einem Kausalzusammenhang mit der Berufskrankheit stehen und deshalb einzig der Kausalzusammenhang zwischen der psychogenen (konversionsneurotischen) Überlagerung der körperlichen Beschwerden mit Anzeichen einer depressiven Dekompensierung und dem Isocyanat-Asthma als Berufskrankheit zu prüfen ist, dieser jedoch verneint werden muss. Mit schlüssiger und in allen Teilen überzeugender Begründung hat die Vorinstanz dargetan, dass die Berufskrankheit und die dabei durchgemachten asthmatischen Reaktionen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung - unter Berücksichtigung einer weiten Bandbreite der Versicherten - nicht geeignet sind, psychische Störungen von der Art, wie sie beim Beschwerdeführer vorliegen, zu verursachen. 
Die Einwendungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, dieses Ergebnis in Zweifel zu ziehen, zumal sich dieser in keiner Weise mit den ausführlichen Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheides auseinandersetzt und seine Vorbringen, die Invalidität sei adäquate Folge der Berufskrankheit, der natürliche Kausalzusammenhang sei erstellt und die Vorinstanz habe die entscheidende Frage nach der Adäquanz zu Unrecht verneint, mit keinem Wort begründet. Daran ändern auch der Bericht des Dr. P.________ vom 22. Mai 2000 und der schon im vorinstanzlichen Verfahren aufgelegte Studienbericht aus der Zeitschrift CHEST nichts, zumal der Beschwerdeführer auf die Beilagen wie schon im vorinstanzlichen Verfahren nicht näher eingeht. 
c) Da somit der Beschwerdeführer nicht unter auf die Berufskrankheit zurückzuführenden organischen Beschwerden leidet und seine psychischen Störungen nicht adäquate Folgen des versicherten Risikos sind, haben Verwaltung und Vorinstanz einen weitergehenden Leistungsanspruch zu Recht abgelehnt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht 
Appenzell I.Rh. und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
zugestellt. 
 
Luzern, 15. Februar 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: